Neues Sportfördergesetz – Übergangsregelung für 2019

Das neue Thüringer Sportfördergesetz beinhaltet die unentgeltliche Nutzung von Sportstätten – mit Gültigkeit zum 1. Januar 2020. Was passiert im Jahr 2019? Dies ist festgelegt in der sogenannten Übergangsregelung.

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Thüringer Sportfördergesetz hat im neuen § 15 Abs. 2 (alt § 14 Abs. 2) zur unentgeltlichen Nutzung von Sportstätten öffentlicher Träger zwei wesentliche Änderungen erhalten. Die unentgeltliche Nutzung gilt nun nicht mehr nur für den Übungs- und Lehrbetrieb, sondern auch für den Wettkampfbetrieb. Und: Aus „in der Regel“ wurde „ist“ unentgeltlich zu gewähren. Damit dürfen nur noch im gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, wie z.B. den Hallen- und Freibädern oder bei Wettkämpfen, zu denen Eintritt gezahlt wird, Entgelte berechnet werden. Aber auch hier haben öffentliche Träger nicht gänzlich freie Hand. Denn dazu wird es eine Rechtsverordnung geben. 

 Im § 15 Abs. 2 Satz 1 heißt es nun:

„Die Nutzung der Sportanlagen …. öffentlicher Träger für den Übungs- Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen …. ist unentgeltlich zu gewähren, wenn diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben.“

Im Satz 2 steht: „Eine unentgeltliche Nutzung der Sportanlagen … wird grundsätzlich nicht gewährt für den Wettkampfbetrieb, wenn Eintrittsgelder erhoben werden, für gewerbliche Veranstaltungen und für den Kommerziellen Sport“. Satz 3 lautet: „Abweichend von Satz 1 ist die Nutzung der Hallen- und Freibäder für den Übungs-, Lehr und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen … in der Regel unentgeltlich zu gewähren“.

Abschließend heißt es in § 15 Abs. 2: „Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 wird durch eine Rechtsverordnung des für den Sport zuständigen Ministeriums geregelt“.

Der § 15 Abs. 2 gilt jedoch noch nicht im Jahr 2019.

Neu im Gesetz ist daher der § 21 "Übergangsbestimmungen". Der Gesetzgeber wollte keinen harten Schnitt und hat in § 21 einen Übergangszeitraum von einem Jahr geregelt, so dass die neue unentgeltliche Nutzung erst ab den 1. Januar 2020 gilt. Bis dahin bestehen die alten Regelungen fort.

Das heißt, die Nutzung von Sportanlagen öffentlicher Träger ist bis zum Ende diesen Jahres weiterhin nur für den Übungs- und Lehrbetrieb anerkannter Sportorganisationen und nur in der Regel unentgeltlich zu gewähren“.

Unentgeltliche Nutzung bedeutet, dass der öffentlichen Träger der Sportstätte keine Entgelte oder Gebühren für den Übungs- und Lehrbetrieb, auch keine anteiligen Betriebskosten berechnen darf. Das gilt aber nur in der Regel. Da jede Regel Ausnahmen kennt, sind im Übergangszeitraum z.B. auch außerhalb von Hallen- und Freibädern Entgelte zulässig, wenn besondere Aufwendungen dies erfordern und auch für den Wettkampfbetrieb.

Da es sich um eine Übergangsregelung handelt, die zur Kostenfreiheit hinführt, dürfen Entgelte im Jahr 2019 nach unserer Auffassung grundsätzlich nicht höher sein als bisher üblich. 

§ 21 regelt weiter, dass aktuell bestehende vertragliche Vereinbarungen oder rechtliche Regelungen, die die Kostenfreiheit von Nutzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zum Gegenstand haben, fortgesetzt werden dürfen. Bis zur ersten regulären Beendigungsmöglichkeit, die auch über dem 31.12.2019 hinaus bestehen kann, dürfen diese Verträge oder rechtliche Regelung weitergeführt werden, wenn deren vorzeitige Beendigung in 2019 oder darüber hinaus zu finanziellen Nachteilen der Beteiligten aufgrund der Beendigung führen würde. Der finanzielle Nachteil darf aber nicht allein im Verzicht auf ein Entgelt oder eine Gebühr für die Nutzung liegen.

In der Praxis wird es zumeist befristete (auf das Schuljahr bezogene) Verträge oder Vereinbarungen zur Nutzung der Turn- und Sporthallen geben, die problemlos zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 an den neuen § 15 Abs. 2 angepasst werden können.

Unbefristete oder auch langfristige Verträge, die die Nutzung zum Übungs- (Trainings-), Lehr oder auch Wettkampfbetrieb des Vereins regeln, sind zu prüfen und gegebenenfalls zu beenden, damit sie neu angepasst werden können.

Der Landessportbund und die Kreis- und Stadtsportbünde stehen den Vereinen hier gern zur Seite und sind behilflich bei der Prüfung und auch der Neugestaltung der Verträge.     

Auch nach dem alten § 14 des Thüringer Sportfördergesetzes war es möglich, dass Verein und Kommune Nutzungs-, Miet- oder Pachtverträge (zumeist langfristig) abschlossen haben, die dem Verein ein Nutzungsrecht einräumten, das über eine Nutzung zum Übungs-, Lehr und Wettkampfbetriebes hinausging. Sie gestatteten dem Verein z.B. wirtschaftliche Betätigungen (Gaststättenbetrieb, Ausschank, Werbemöglichkeiten, Untervermietung u.a.). Der Verein zahlte dafür Entgelte und/oder übernahm Betriebskosten und auch Instandhaltungsarbeiten. Diese Verträge sind auch jetzt zulässig, jedoch wäre hier zu prüfen, für welche Nutzungsformen oder -arten Entgelte oder Kosten vom Verein getragen werden sollen.    

zum neuen Sportfördergesetz


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