Neue Verordnung veröffentlicht: Weitere Öffnungen des Sportbetriebs im Überblick

Mit der ab 13. Juni 2020 gültigen Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus darf in Thüringen wieder praxisnaher Vereinssport angeboten und getrieben werden – an der frischen Luft sowie in Sportstätten. Eine wichtige Lockerung ist die Wiederaufnahme von Wettkampfsport sowie die Durchführung von Kontakt- und Mannschaftssport - stets unter größtmöglicher Beachtung der gültigen Abstandsregeln und Hygienevorschriften. Oberste Prämisse ist weiterhin die Verringerung des Infektionsrisikos.

Die speziellen Regelungen für den Sport hat erstmals das Thüringer Sportministerium in einer Verordnung erlassen. Maßgeblich ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes durch die Vereine, welches sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes orientiert.

„Es war wichtig, dass die weiteren allgemeinen Lockerungen auch auf den Sport übertragen wurden. Nach über drei Monaten Verbot können nun wieder Kontakt- und Mannschaftssportarten praxisnah ausgeübt werden“, freut sich LSB-Hauptgeschäftsführer Thomas Zirkel über die weitergehenden Möglichkeiten für die Thüringer Sportvereine und -verbände.

„Lebensrettend kann die Öffnung von Hallenbädern sein“, verweist Zirkel besorgt auf deren lange Schließung und hofft auf deren tatsächliche Öffnung. Eine Zeit, in der Kinder nicht die Möglichkeit hatten im Sportunterricht schwimmen zu lernen und zudem die Schwimmvereine zum Stillstand gezwungen waren. "Wir sind uns der Schwierigkeiten bei der Öffnung für die Träger bewusst, hoffen aber im Interesse der sporttreibenden Bevölkerung sehr, dass die meist kommunalen Träger der Schwimmhallen möglichst schnell reagieren.“

Eine wichtige Neuerung ist auch die Erlaubnis zur Durchführung des Wettkampfsports, wenn auch ohne Zuschauer. „Zum Sport gehört der Leistungsvergleich, als Ziel von langfristigen Trainingsprozessen einfach dazu, daher war diese Einschränkung für alle ambitionierten Breiten- sowie Profisportler besonders hart. Damit geht der Sportbetrieb einen großen Schritt in Richtung Normalität.“, so Zirkel. 

„Zugleich ist es uns ein wichtiges Anliegen, den Thüringer Vereinen, Verbänden und ehrenamtlichen Übungsleitern für deren Verständnis und großen Mühen zu danken. Sie haben den verantwortungsbewussten Umgang mit der Gesundheit und die Umsetzung der strengen Vorgaben klug und auch fantasievoll kombiniert, um ihren Mitgliedern Sporttreiben und Bewegung zu ermöglichen.“

Die wichtigsten Punkte im Überblick zur weiteren Öffnung:

  • Organisierter Trainingsbetrieb im öffentlichen Raum ist zumindest mit 10 anderen Personen möglich.
  • Schwimmhallen dürfen geöffnet werden - mit Zustimmung Betreiber und Vorlage Hygienekonzept-.
  • Sportveranstaltungen (auch Wettkämpfe) ohne Zuschauer sind erlaubt.
  • Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei den Landkreisen/ der kreisfreien Stadt die Erlaubnis beantragt werden.
  • Es sollen vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden, bei denen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden kann.
  • Nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, darf von dem Mindestabstand abgewichen werden.
  • Es sollten möglichst feste Gruppen gebildet werden.
  • Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist wieder möglich. Die Grundregelung des Mindestabstandes und Hygieneregelungen sollen auch hier gelten.
  • Versammlungen und gesellige Veranstaltungen bis 75 Personen unter freiem Himmel bzw. bis 30 Personen in geschlossenen Räumen sind bei Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Bei mehr als 75 bzw. 30 Personen ist die Veranstaltung mind. 48 Stunden vor Beginn den Landkreisen/ kreisfreien Städten anzuzeigen.
  • Zur Rückverfolgung möglicher Infektionsketten sind Teilnehmerlisten (Training, Wettkampf, sonstige Vereinsveranstaltungen) zu führen und vier Wochen aufzubewahren. 

Grundsätzlich gilt:

Ein Infektionsschutzkonzept muss weiter vorliegen. Es sollte an die Lockerungen bzw. Neuregelungen  angepasst werden und sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes (Sportartspezifische Übergangsregelungen der Spitzenverbände) orientieren. Es muss sich demnach auch auf weitere Nutzungsformen des Vereins (Versammlungen, Wettkämpfe, etc.) erstrecken.

Dieses Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person oder Organisation, insbesondere der Sportverein, hat für die Einhaltung der Infektionsschutzkonzepte Sorge zu tragen.

zur Verordnung §22, 23 (Dritter Abschnitt)

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