Corona: Ab Warnstufe 1 gilt die 3G-Regel im Sport

Die Anzahl der Thüringer Landkreise, die sich laut Corona-Frühwarnsystem in der Warnstufe 1 befinden, nimmt zu. Mit dieser Einstufung hält die 3G-Regel Einzug im organisierten Sport und zwar wie folgt:

  • Warnstufe 1:  3 G in geschlossenen Räumen
  • Warnstufe 2:  3 G in geschlossenen Räumen + außerhalb für Kontaktsportarten
  • Warnstufe 3:  3 G im gesamten organisierten Sport

Darüber hinaus kann es lokal weitere Einschränkungen wie Begrenzungen von Gruppenstärken oder das Schließen von Sanitäreinrichtungen geben. Grundsätzlich soll der organisierte Sport – außer der Testverpflichtung - keine weiteren Einschränkungen erfahren.  Zum Sportbetrieb zählen neben dem klassischen Trainings- und Wettkampfbetrieb auch die Aus- und Fortbildung sowie Gremiensitzungen wie etwa Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen. Die Vorgabe, dass die 3-G-Regel im Sport angewendet werden muss, regelt die KiJuSSpo-VO (§46). Wann und wie die Testung zu erfolgen hat, steht in einer Allgemeinverfügung – ebenfalls erlassen vom Thüringer Sportministerium.

Was bedeutet 3 G?

3 G bedeutet, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen am Sportbetrieb teilnehmen dürfen.

Welche Tests werden anerkannt?

Anerkannt werden das Ergebnis eines PCR Tests, das nicht älter als 48 Stunden ist, eine Bescheinigung über einen negativen Antigenschnelltest (Arzt oder Testzentrum, 24 Stunden gültig) oder ein unmittelbar vor Ort (Sportstätte) durchgeführter Selbsttest unter Beobachtung einer durch den verantwortlichen (Verein) beauftragten Person.

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Generell von der Testpflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder.

Als getestet gelten Kinder und Jugendliche, die am Testregime der Schule teilnehmen. Demnach heißt es in Nr. 10.1. der zur KiJuSSp gehörenden Allgemeinverfügung:

„Bei Schülerinnen und Schülern reicht die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung über die Teilnahme am verbindlichen Testregie aus.“

Die Vereine müssen sich also die schulische Testbescheinigung zeigen lassen (diese Übersicht haben die Kinder zur Verfügung). Unsere Empfehlung lautet bei der zu führenden Anwesenheitsliste die Vorlage einzutragen - es ist keine Kopie oder weitere Dokumentation notwendig. Es ist auch nicht notwendig die Daten der schulischen Testung einzutragen. Kinder, deren Eltern eingewilligt haben, dass ihr Kind am Testregime der Schule teilnimmt, müssen sich somit für die Teilnahme am Sportbetrieb nicht gesondert testen lassen. Es ist in dem Fall auch nicht entscheidend, wann in der Schule getestet wurde. Wenn Montag und Donnerstag in der Schule getestet wird, muss das Kind, das etwa Mittwoch am Vereinssport teilnimmt nicht erneut getestet werden usw.

Was ist, wenn in der Schule keine Testungen stattfinden oder Tests an den Schulen ungültig sind?

Testungen erfolgen nicht in der Basisstufe - dann sind Tests aber ohnehin auch nicht im Sport erforderlich. Ab Warnstufe 1 beginnt wieder das Testregime der Schulen bzw. erfolgt das Angebot zur Testung zwei Mal pro Woche. Es ist nicht gefordert, dass die negativen Ergebnisse regelmäßig in den Sportvereinen vorgelegt werden. Auch wenn ein Test in einer Schule ungültig ist oder nicht stattfindet, befindet sich das Kind im verbindlichen Testkonzept / Testregime der Schule.

Wer muss was kontrollieren?

Der Verein (Vorstand) ist für die Einhaltung der Hygieneregeln verantwortlich. Das bedeutet, dass er Tests, Impfzertifikate und Genesenen-Bescheinigungen kontrollieren muss. Die Regularien sprechen hier von „Vorlegen“ der entsprechenden Belege. Eine Vorlage bedingt die Einsichtnahme durch den Verantwortlichen. Der kann damit eine Person beauftragen.

Was ist mit Bescheinigungen von gegnerischen Mannschaften, einzelner Sportgruppen?

Der Verordnungsgeber verlangt die Vorlage der Bescheinigungen gegenüber der verantwortlichen Person. Selbstverständlich kann eine verantwortliche Person in Form eines Vorstandes die Aufgabe delegieren. So können Übungsleiter oder Trainer diese Kontrollen übernehmen und dies z.B. bestätigen. Wie bei jeder Delegation von Aufgaben, muss eine Kontrolle (z.B. durch Stichproben) durch denjenigen, der delegiert, erfolgen.

Zusätzlich sind immer regionale Vorgaben bzw. Allgemeinverfügungen zu beachten!

Allgemeinverfügung TMBJS (§10 Sport)

KiJuSSpo-VO (§46 Sport)

Grafik

weitere Infos zum Sport

Foto: Adobe Stock

Die konkreten Regelungen und die Ausnahmen in einer kompakten Übersicht grafisch aufbereitet. Als direkter Download ist die Grafik unter dem Text zu finden.


Unsere Partner