Kombinierte D&O- / Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Schutz vor persönlicher Haftung der Vereinsvorstände

Der LSB Thüringen hat einen Rahmenvertrag zur kombinierten D&O-/Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geschaffen. Diesem Vertrag können alle Vereine beitreten.

Warum ist eine D&O-Versicherung für die ehren- und hauptamtlichen Vorstände sowie andere Vereinsorgane wichtig?

Vorstandsmitglieder von Vereinen unterliegen nicht nur den Vorgaben der Vereinssatzung, sondern müssen alltäglich zahllose gesetzliche Vorschriften beachten.

Ehrenamtliche Vorstände erhalten in der Regel keinen finanziellen Ausgleich, haften aber für Fehler trotzdem uneingeschränkt mit ihren Privatvermögen. Wenn etwa ein Organmitglied einer Pflicht nicht nachkommt oder eine Vorschrift übersieht, ist sowohl eine Haftung des Vereins als auch eine persönliche Haftung des Organmitgliedes möglich.

Vereinsvorstände haften sowohl für Vermögensschäden, die sie dem Verein zu fügen (Innenverhältnis) als auch gegenüber Dritten wie z.B. den Finanzbehörden, der Kommune oder Handwerkern (Außenverhältnis).

Durch die gesamtschuldnerische Haftung von Vereinsvorständen besteht die Gefahr, dass selbst ein ordentlich arbeitendes Vorstandsmitglied für Versäumnisse eines anderen Vorstandsmitgliedes mit zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern ist meist das persönliche finanzielle Risiko im Zusammenhang mit ihrer Vorstandarbeit nicht bewusst.

Die Anspruchsmentalität geschädigter Personen, Firmen oder Institutionen wächst ständig.

Wie kann solch ein Schaden entstehen, der die Haftung der Vorstandsmitglieder nach sich zieht?

Derartige Schäden können durch das so genannte Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Organmitglieder entstehen, einfach gesagt durch unternehmerische Fehlentscheidungen. Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen, zu denen auch der Verein gehört, haben Aufgaben, die sie nicht delegieren können, die sie somit selbst übernehmen und erledigen müssen. Die daraus erwachsende Haftung nennt man Organhaftung.

Persönliche Haftung der versicherten Personen ggü. dem Verein oder Dritten

Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein

Es gibt keine spezielle Regelung, die sich mit der Haftung von Organmitgliedern im Vereinsrecht beschäftigt. Die Haftung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Erfüllen die Organmitglieder die ihnen auferlegten Aufgaben schuldhaft schlecht, kann ein Schaden-ersatzanspruch bestehen. Die Pflichten des Vorstandes ergeben sich aus Gesetz, Vertrag, Satzung, Vereinsordnung und vereinsinternen Regelungen.

Beispiele für Vorstandspflichten:

  • strikte Beachtung der Satzung, bei Überschreitung der Aufgaben / Vollmachten haftet der Vorstand  persönlich
  • gesetzliche Pflichten (Steuern, Abgaben, Insolvenz, unerlaubte Handlung)
  •  Beachtung von Weisungen der Mitgliederversammlung
  • Auskunft- und Rechenschaftspflicht gegenüber Organmitgliedern, Mitgliedern und Mitgliederversammlung, Aufstellung Jahresabschluss
  • Schutz der Gemeinnützigkeit
  • ordnungsgemäße Vermögensverwaltung
  • Ausstellung richtiger Spendenbescheinigungen
  • Einzug offener Forderungen
  • Abschluss notwendiger Versicherungen
  • Aufbewahrung der Unterlagen nach Liquidation


Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten

Eine Haftung des Vereins schließt nicht zwingend die Haftung der jeweils handelnden Personen aus. Somit kann neben der Vereinshaftung auch eine Haftung des handelnden Vorstandsmitgliedes bestehen.

Derartige Haftungstatbestände liegen z.B. vor:

  • wenn die Grenzen der Vertretungsmacht überschritten werden,
  • bei den unerlaubten Handlungen,
  • wenn eine vertragliche Pflichtverletzung begangen wird,
  • bei einem Gefährdungstatbestand,
  • bei der Nichterfüllung gesetzlich besonders geregelter Aufgabenzuweisungen.

Robbi Braun

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BüchnerBarella Assekuranzmakler GmbH
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Fakten zur Nichterfüllung gesetzlicher Aufgabenzuweisungen

Insolvenz: Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn der Verein überschuldet ist. Geschieht dies nicht, haftet jedes Vorstandsmitglied persönlich für den Schaden, der aus den Verzögerungen entstanden ist. 

Steuerschuld: Ein weiterer Haftungstatbestand besteht in der Abgabenordnung. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu gewährleisten. Dazu gehören Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, Abgabe von Steuererklärungen, Auskunftserteilung gegenüber Finanzbehörden, Zahlung von Steuern aus vorhandenen Mitteln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten haften die Vorstandsmitglieder für die dadurch ausgefallenen Steuern.

Sozialversicherungsbeiträge: Der Verein ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß und fristgerecht zu berechnen und abzuführen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt. Ein Verstoß wird jedoch nicht nur ein Strafverfahren auslösen, sondern auch zu einem Schadenersatzanspruch auf Grund unerlaubter Handlung führen.

Fallbeispiele

Vorstand und andere eingebundene Leitungskräfte haften bei fehlerhaften Zuwendungsbescheinigungen oder fehlverwendeten Spendenmitteln für einen Teil der Summe mit ihrem Privatvermögen.

Auf Grund des Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides gingen Vorstands-mitglieder eines gemeinnützigen Vereins fälschlich davon aus, dass alle Vereins-aktivitäten damit automatisch umsatzsteuerbefreit sind. Eine Umsatzsteuer-prüfung führte zu Steuernachforderungen, die der Vereinsvorstand aus seinem Privatvermögen begleichen muss, soweit der Verein nicht über die notwendigen Mittel verfügt.

Vorstand vernachlässigt die Aufzeichnungspflichten. Daraufhin entzieht das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit und verlangt auf dem Schätzwege die entgangene Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Neben dem Verein haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen.

Auslagen und Fahrtkosten werden pauschal ohne tatsächliche Nachweise gezahlt. Das Finanzamt erhebt daraufhin eine Steuernachforderung, die bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins der Vorstand begleichen muss.

weitere Beispiele: Nichtbeachtung von Verjährungs-, Rechtsmittel- und Kündigungsfristen, fehlerhafte Beantragung von Fördermitteln, etc.


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