Neues Sportfördergesetz für Thüringen beschlossen

Es ist vollbracht. Der Thüringer Landtag hat ein neues Thüringer Sportfördergesetz verabschiedet. Der Landessportbund Thüringen als einer der Hauptakteure sieht damit den Vereins- und Verbandssport gestärkt. Auch wenn nicht alles gelungen ist, was sich der LSB erhofft hat: Es ist ein guter Kompromiss und das positive Ende eines langjährigen Prozesses – die Debatte hierzu läuft seit 2015.

Vorausgegangen waren mehrere Anhörungen, intensive Gespräche mit den Mitgliedsorganisationen, der Politik und den Kommunen sowie gemeinsam vorgebrachte Veränderungsvorschläge und neu geforderte Inhalte für den Gesetzentwurf durch die Fraktionen der Regierungskoalition. Das bisher gültige Gesetz war auf dem Stand von 1994 und benötigte dringend Anpassungen, um die Rahmenbedingungen für die 3.394 Sportvereine mit ihren rund 367.000 Mitgliedern weiterhin bestmöglich zu gestalten.

Nutzung von Sportstätten für Vereine für Training und Wettkämpfe kostenfrei

Kernpunkt des neuen Sportfördergesetzes ist die generelle unentgeltliche Nutzung der Sportstätten öffentlicher Träger und zwar erweitert auf Wettkämpfe, gültig ab dem Jahr 2020. Diese Forderung des LSB, die Regelung für den Trainings-, Lehr- und auch den Wettkampfbetrieb anzuwenden, wurde lange diskutiert. „Wir freuen uns sehr, dass es uns nun gelungen ist, die generelle kostenfreie Nutzung durchzusetzen, dies entlastet viele Thüringer Sportvereine und –verbände“, so LSB-Präsident Peter Gösel. Denn bisher mussten rund 30 bis 40 Prozent der Vereine Gebühren für den Trainingsbetrieb zahlen, trotz der bisher geltenden gesetzlichen Regelung zur „in der Regel“ kostenfreien Nutzung. So wurde „diese Regel“ zunehmend umgangen, was zu Belastungen führte, die die ehrenamtlich geführten Sportvereine nicht mehr stemmen konnten. Nun sollen die Kommunen ab 2020 eine Kompensation von fünf  Millionen Euro jährlich für die Einnahmereduzierungen erhalten – dafür können Sportvereine endlich langfristig planen ohne zusätzliche Ausgaben. „Wir freuen uns sehr über diese Regelung, schließlich wollten wir stets die Interessen des organisierten Sports und der Kommunen fair behandeln und deren wichtige Leistungen anerkennen“, so der LSB-Präsident. Mit der Stärkung des Sports erfolgte so auch eine Stärkung der Kommunen.

Ausnahme Hallen- und Freibäder

Eine Ausnahme bedauert Gösel: „Es ist schade, dass die generelle Kostenfreiheit nicht für die Nutzung von Hallen- und Freibädern umgesetzt werden konnte“. Hier bleibt die Regelung zur „in der Regel“ kostenfreien Nutzung bestehen. Wichtig ist daher noch die klare Definition und konkrete Auslegung der Rechtsverordnung. Die Anwendung darf nicht zur Ausnahme werden, hofft der LSB auch hier auf die Unterstützung der Kommunen und weitere Verhandlungen. „Nur so können auch die Schwimmvereine und Verbände weiterhin ihre so wichtigen Aufgaben umsetzten und dies überwiegend im Ehrenamt. Dazu zählt etwa die Förderung der Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen, die Organisation von Rettungsschwimmern bis hin zur Unterstützung bei der Aufklärung von Straftaten durch Sporttaucher“.

Sportstättenentwicklungsplanung als öffentliche Pflicht

Als weitere Neuerung des Gesetzes begrüßt der LSB die verpflichtende Aufgabe der Landkreise und Kommunen, spätestens alle zehn Jahre eine Sportstättenentwicklungsplanung zu beschließen und dabei die Kreis- und Stadtsportbünde als kompetente sportfachliche und sportpolitische Mitgestalter einzubeziehen.

Erstmals Landessportbeirat

Auch die Bildung eines Landessportbeirates unterstützt der LSB Thüringen. Dieser soll das für den Sport zuständige Ministerium beraten. „Ein kontinuierlicher Meinungs- und Informationsaustausch unter den Vertretern des organisierten Sport, des Thüringer Landtages und der kommunalen Spitzenverbände kann innerhalb dieses Landessportbeirates in sportpolitischen Themen und zu den Interessen und Belangen des organisierten Sports deutlich befördert werden.“, zeigt sich Gösel überzeugt vom neuen Netzwerk.

Leistungsvereinbarung mit LSB

Neu ist auch die Einführung einer sogenannten Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen Politik und LSB. Doch auch diesen Vorschlag begrüßt Gösel: „Wir stehen der neuen Forderung, die nun an uns gestellt wird, aufgeschlossen gegenüber. Zudem legt unser Präsidium bereits jetzt jährlich transparent und umfassend Rechenschaft zu den Aktivitäten, Leistungen und Ergebnissen des organisierten Sports Thüringen ab.“
Auch die im Gesetz formulierten Fördervoraussetzungen für Sportorganisationen hinsichtlich der Anerkennung von Anti-Doping-Bestimmungen, von Kinderschutzmaßnahmen sowie von rechtstaatlich und demokratisch aufgebauten und tätigen Vereinen und Verbänden decken sich mit den Grundsätzen und Werten des organisierten Thüringer Sports.

Antidoping-Erklärung erweitert

Bereits zuvor wird es eine im Sport geben. Durch das neue Sportfördergesetz wird ab dem 1. Januar 2019 die Ehren- und Verpflichtungserklärung „Anti-Doping“ erweitert. Bei der inhaltlichen Erweiterung der Arbeitsverträge aller hauptberuflichen Trainer sowie leitender Angestellter geht es um die Zustimmung zur möglichen Überprüfung durch die Unabhängige Kommission des DOSB im Falle eines Verdachts zu einem früheren Zeitpunkt gegen gültige Antidoping-Bestimmungen verstoßen zu haben.

„Der 7. November 2018 war also ein guter Tag für den Thüringer Breiten- und Leistungssport“, blickt Gösel nun auf eine „verlässliche Zukunftsperspektive" voraus. „Thüringen ist und bleibt ein Sportland – dazu war ein neues Sportfördergesetz überfällig“. 

Vereine können öffentliche Sportstätten weiter kostenfrei nutzen - nun auch im Wettkampfbetrieb. Foto: fotolia


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