Corona: Sportbetrieb nicht mehr über Sonderverordnung geregelt

Ab dem 19. September 2021 gilt eine aktualisierte Fassung der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. In dieser Verordnung sind die thüringenweit geltenden Infektionsschutzregelungen in der Basisstufe (kein erhöhtes Infektionsgeschehen bzw. keine Warnstufe) geregelt. Neu ist, dass diese Sonderverordnung keine Regelungen mehr für den organisierten Sport enthält. Bisher waren diese in § 24 gelistet, der nun ersatzlos entfällt.

Alle Maßnahmen, die den organisierten Sport betreffen, finden sich nun in der sogenannten KiJuSSpo-VO mit Vorgaben für Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfe, Schulen und den Sportbetrieb. Zuständig ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Zudem gilt es eine Allgemeinverfügung des Sportministeriums zu beachten. Dort sind u.a. Regelungen zu Testpflichten im organisierten Sport beinhaltet. Diese Regelungen sind im Zusammenspiel der KiJuSSp (§46) und der Allgemeinverfügung (§10) zu sehen.

Dies bedeutet zusammengefasst, dass es ab dem 19. September im Wesentlichen bei den Vorgaben bleibt, die bereits seit Einführung des aktuellen Frühwarnsystems und den damit verbundenen Warnstufen gelten.

Mit der Änderung der gesetzlichen Zuordnung wird allerdings klar gestellt, dass Aus- und Fortbildung ebenso zum Sportbetrieb gehören, wie „die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte“. Letzteres sind auch Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen und demnach nun in der KiJuSSpo-VO geregelt.

Ab dem 19. September endet auch der zweiwöchige Sicherheitspuffer an den Schulen und die Basisstufe (grün) startet. Damit endet auch das Testerfordernis, dass mancherorts für Schulturnhallen galt. Erst ab Warnstufe 1 beginnt im organisierten Sport die 3-G-Regel. Dann können in den jeweiligen Landkreisen oder Städten wieder Tests erforderlich werden. Zeitgleich würde aber auch an den Schulen das Testen wieder erforderlich und es gilt weiterhin: Kinder, die am Testregime der Schulen teilnehmen, benötigen keinen gesonderten Test, um am Nachmittag in die Sporthalle zu dürfen bzw. um am Vereinstraining teilzunehmen.

Da die Änderungen der entsprechenden Verordnungen erst ab dem 19. September final veröffentlicht werden, sind wichtige Detailfragen zur Umsetzung in der Praxis, speziell in den Warnstufen, noch zu klären! Der Landessportbund ist daher im Gespräch mit dem Sportministerium, um Informationen schnellstmöglich zu aktualisieren und die genauen Auswirkungen zu prüfen. Zudem ist zu beachten, dass es regional zu Abweichungen kommen kann. Alle neuen Informationen werden schnellstmöglich hier eingestellt!   

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Foto: Adobe Stock


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