1. Wann gilt ein Trainer als angestellt und wann als selbständig?
Das Arbeitsgericht Gera entschied aktuell in einem Fall über einen Fußballtrainer und dessen Angestelltenverhätlnus, der acht Stunden pro Woche für einen Verein arbeitete, um die Herrenmannschaft in eine höhere Liga zu führen. Mit dem Trainer wurde ein Vertrag über eine selbständige Übungsleitertätigkeit geschlossen, der mit bis zu 700 Euro monatlich vergütet wurde. Das Honorar wurde teilweise als Übungsleiterpauschale, teilweise als Honorar vom Trainer in Rechnung gestellt. Doch obwohl im Vertrag von Selbstständigkeit die Rede war, ist es vielmehr entscheidend, ob es sich um ein „abhängiges Beschäftigungsverhältnis“ handelte. Die Unterscheidung wurde wichtig, als der Trainer nach seiner Kündigung auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagte. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass ein solches Verhältnis bestand, da der Trainer in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden und weisungsgebunden war. Die Argumente für ein Angestelltenverhältnis oder damit gegen eine Selbständigkeit waren:
- Der Trainer nutzte das Vereinsgelände.
- Die Trainingszeiten wurden vom Verein festgelegt.
- Anwesenheitspflicht bei den Spielen.
Zusätzlich spielte die Liga, in der die Mannschaft spielte, eine Rolle, da der Trainer den klaren Auftrag hatte, den Aufstieg zu erreichen. Das Gericht urteilte, dass ein Trainer mit Lizenz, der eine Männermannschaft führt, in die Arbeitsorganisation des Vereins integriert ist und keine Freiheit in der Gestaltung seiner Arbeit hat. Daher wurde er als nicht selbstständig eingestuft. Diese Entscheidung hatte Auswirkungen auf die Kündigungsform, Fristen und arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (ArbG Gera, 05.06.2024, 4 Ca 700/23).
Hinweis: Der DOSB-Mustervertrag soll den sozialversicherungspflichtigen Status klären, nicht den arbeitsrechtlichen. Die Beurteilung hängt von der konkreten Ausführung des Vertragsverhältnisses ab.
2. Datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch des ausgeschiedenen Vereinsvorstands beim Registergericht
Ein ehemaliges Vorstandsmitglied wandte sich an das Registergericht und forderte unter Berufung auf den Datenschutz, dass sein Name, Wohnort und Geburtsdatum nicht mehr ohne Weiteres über das öffentliche Registerportal im Internet einsehbar sind. Das Registergericht wies die Löschungsanfrage zurück. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht bestätigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dem Kläger teilweise Recht zu geben. Zwar kann er die Löschung der Daten aus dem Vereinsregister selbst nicht verlangen, doch unter bestimmten Voraussetzungen ist die Löschung der Daten aus dem öffentlich zugänglichen Registerportal möglich. Dies gilt insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das Vorstandsmitglied ist mindestens ein Jahr aus dem Amt ausgeschieden.
- Aus der Tätigkeit des Vereins ergibt sich kein besonderes öffentliches Interesse, was bei vielen Sportvereinen in der Regel der Fall sein dürfte.
Ein genereller Löschungsanspruch besteht somit nicht. Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Einsehbarkeit der Daten eingeschränkt werden.
(BGH, 04.06.2024, AZ II ZB 10/23)