Thüringer Sportvereine, die unter anderem durch Pumpen oder Entnahmeleitungen Grundwasser- oder Oberflächenwasser entnehmen, um beispielsweise mittels Brunnen ihre Sportanlagen zu bewässern, sind seit dem 1. Januar 2023 durch die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung verpflichtet, die entnommenen Wassermengen zu messen. Die Entnahmemengen und ergänzende Informationen zu den Wassergewinnungsanlagen sind jährlich unaufgefordert bis zum 31. März dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) elektronisch zu übermitteln. Der nächste Bericht ist bis zum 31. März 2025 für das Jahr 2024 abzugeben. Die Kenntnis der in einem Gebiet tatsächlich entnommenen Wassermengen aus dem Grundwasser und den Oberflächengewässern sei laut TLUBN unverzichtbar, um einer Übernutzung der Wasservorräte vorzubeugen und dieses kostbare Gut fair zu bewirtschaften. Dies sei umso wichtiger, seit vermehrt außergewöhnliche Hitze- und Dürrejahre auftreten. Anhand der tatsächlichen Entnahmemengen und der Daten zur Grundwasserneubildung sollen die Wasserbehörden beurteilen, ob die Wasserbilanzen ausgeglichen sind und auch künftig ausreichend Wasser für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie für betriebliche oder andere Zwecke vorhanden ist. Das TLUBN hat seit Beginn des Jahres 2024 für alle Gewässerbenutzer Informationen zur Berichtspflicht und Portale für die elektronische Berichterstattung auf seinen Internetseiten bereitgestellt.
Sollten Gewässerbenutzer über drei Jahre hinweg keine Entnahmemenge berichten, wird behördlicherseits davon ausgegangen, dass die Wasserentnahme aufgegeben wurde und auch künftig kein Bedarf mehr besteht. Die Wasserrechte können dann von den Wasserbehörden im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundwassers und der Oberflächengewässer widerrufen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.