Neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 – was es zu beachten gilt

Viele Vereine sind umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, da ihre steuerpflichtigen Umsätze oft sehr gering sind. Diese Kleinunternehmerregelung wurde durch dasJahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 reformiert. Danach sind Umsätze von inländischen Unternehmern zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten wurde und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschritten wird. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Wir empfehlen daher allen Kleinunternehmern, zukünftig die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Bisher ist fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung ist wünschenswert.

Wie werden die Umsatzgrenzen ermittelt?

Die Kleinunternehmerregelung wird nicht auf den einzelnen unternehmerischen Tätigkeitsbereich (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) angewendet, sondern auf die Umsätze des gesamten Vereins.

In die Berechnung der Umsatzgrenzen werden aber nur umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze einbezogen. Die Einnahmen des ideellen Bereiches, also Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse bleiben demnach außen vor. Weiterhin unberücksichtigt bleiben umsatzsteuerfreie Umsätze, also größtenteils die Umsätze des Zweckbetriebes und der Vermögensverwaltung.

Typische umsatzsteuerfreie Umsätze bei Sportvereinen sind Start- oder Teilnehmergebühren, Kurs- und Lehrgangsgebühren und Einnahmen aus der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Nicht umsatzsteuerbefreit sind beispielsweise Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, Verkauf von Speisen und Getränken, kurzfristige Vermietung von Räumen, Sponsoring, Trikotwerbung, Anzeigen- und Bandenwerbung.

Keine E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird eine neue Regelung eingeführt. Diese ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen.

Steuerberatung Sachse


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