Coronavirus: Steuerliche Erleichterungen für Vereine

In der Corona-Krise wollen viele gemeinnützige Organisationen auch mit solchen Maßnahmen helfen, die nicht zu ihren steuerbegünstigten Satzungszwecken zählen. Der Sportverein, der Lebensmittel sammelt und verteilt oder Spenden für wirtschaftliche Betroffene einwirbt, gefährdet mit solchen Maßnahmen normalerweise seine Gemeinnützigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf die Hilfsbereitschaft und auch Probleme vieler gemeinnütziger Organisationen nun in einem Schreiben reagiert und umfangreiche Ausnahmen vom Gemeinnützigkeitsrecht bis zum Jahresende zugelassen.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Vereinen

Spendeneinnahmen und andere Mittel einer gemeinnützigen Organisation müssen für den konkreten steuerbegünstigten Satzungszweck verwendet werden, so beispielsweise Spendeneinnahmen eines Sportvereins für Zwecke zur Förderung des Sports. Damit wären Spendeneinnahmen von Sportvereinen für die Durchführung bzw. Unterstützung von Hilfsaktionen zur Bewältigung der Corona-Krise eigentlich ausgeschlossen, da Sportvereine in ihrer Satzung nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder der mildtätigen Zwecke verankert haben. Hier schafft das BMF-Schreiben Abhilfe: Spendenaktionen und Mittelverwendungen für Hilfsmaßnahmen zugunsten von Corona betroffenen Personen gelten als unschädlich, auch wenn sie vom eigentlichen Satzungszweck nicht gedeckt sind.

Allerdings ist die Sonderaktion als solche festzuhalten und grundsätzlich auch die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung zu prüfen und zu dokumentieren. Soweit sich die Hilfe aber z.B. auf Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne oder einen besonders gefährdeten Personenkreis beschränkt, wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Ebenso wird die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei Lebensmittelhilfen oder Einkaufsgutscheinen als Ersatz für geschlossene Tafeln oder Hilfen für Obdachlose angenommen. Das gilt jedoch nicht für Hilfen an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfsfonds der Kommunen.

Maßnahmen von gemeinnützigen Vereinen

Neben der Verwendung der Spenden aus vorgenannten Spendenaktionen ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn dieser sonstige bei ihm vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung für die von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für Personal und Räumlichkeiten. Auch hier handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Ausnahme, denn normalerweise müssen sämtliche Mittel eines gemeinnützigen Vereins für die Erfüllung der Satzungszwecke (bei Sportvereinen ist das hauptsächlich die Förderung des Sports) verwendet werden.

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Gemeinnützigkeit des Vereins demnach unschädlich, ebenso wie die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Vereinsmitglieder.

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen gemeinnützige Vereine entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), so können diese Tätigkeiten als Zweckbetrieb eingeordnet werden. Damit sind diese sowohl körperschaftsteuerfrei als auch umsatzsteuerbegünstigt.

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und in der Vermögensverwaltung

Dauerhafte Verluste, die in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und in der Vermögensverwaltung erzielt werden, können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, da diese Verluste ja nur mit Mitteln des ideellen Bereiches oder des Zweckbetriebes ausgeglichen werden können, was zu einer Mittelfehlverwendung führt. Diese gemeinnützigkeitsrechtliche Restriktion stellt in der Praxis immer wieder ein Problem dar, da wirtschaftliche Tätigkeiten zwangsläufig mit Risiken behaftet sind und durchaus auch zu Verlusten führen können. Da die Corona-Krise auch viele wirtschaftlich tätige Vereine trifft, wenn Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wegfallen, macht die Finanzverwaltung auch hier bis Jahresende eine Ausnahme und lässt es vorübergehend zu, dass solche Verluste mit Einnahmen aus der ideellen Sphäre bzw. Zweckbetrieben ausgeglichen werden können, ohne dass die Gemeinnützigkeit gefährdet ist.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Wenn gemeinnützige Vereine ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken, ist auch das unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

Ebenso ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Für Kleinspenden bis 200 Euro genügt als Nachweis des Spenders gegenüber der Finanzverwaltung eine sogenannte vereinfachte Zuwendungsbestätigung. Die begünstigte Organisation muss keinen formalen Spendennachweis über die konkrete Höhe erteilen, sondern es genügt der Kontoauszug des Spenders. In Fällen humanitärer Katastrophen wird diese Erleichterung zeitweise betragsunabhängig auf den Zweck der Spende erweitert. 

So nun auch in Fällen, in denen ein amtlich anerkannter inländischer Verband der freien Wohlfahrtspflege (einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen) oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bspw. Städte und Gemeinden ein Sonderkonto für Spenden zur Bewältigung der Corona-Krise eingerichtet hat.

Annette Sachse
Steuerberatung Sachse


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