Mitgliederversammlungen weiterhin nicht erlaubt

Seit dem 18. April gilt in Thüringen eine Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus´. Darin sind generell bis zum 2. Mai jegliche Veranstaltungen, also auch im Sport, untersagt.

Und auch wenn ab dem 3. Mai Versammlungen entsprechend des Versammlungsgesetzes (Artikel 8 Grundgesetz) in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 und unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern nach vorheriger Genehmigung möglich sind, bedeutet dies leider nicht, dass sich Sportfreunde zu Mitgliederversammlungen oder anderen Veranstaltungen im Sport treffen können. Denn: Versammlungen sind nur „in besonders gelagerten Einzelfällen“ genehmigungsfähig bzw. sind nur terminlich unaufschiebbare oder nicht nachholbare Fälle gemeint.

Das betrifft nahezu nur Versammlungen, die der freien Meinungsäußerung dienen – oder einfach gesagt: Demonstrationen, politische Diskussionen o.ä. An der Stelle wird heftig gestritten, ob Mitgliederversammlungen überhaupt unter den in der Verordnung gemeinten Versammlungsbegriff fallen können.  

Selbst für diese gesondert gelagerten Einzelfälle ist ein Antrag an das jeweilige Landratsamt/Ordnungsamt bzw. an die kreisfreie Kommune/Ordnungsamt zur Durchführung zu stellen. Die Behörde muss dann zwischen den (grundrechtlich) geschützten Belangen des Antragstellers und dem Ansteckungsrisiko auf Grund der aktuellen Seuchendynamik abwägen, ob eine Genehmigung infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und welche Auflagen zu erfüllen sind. Die (grundrechtlich) geschützten Belange müssen hoch sein. Und: Es darf keine andere (weniger ansteckende) Möglichkeit zur Wahrung der Belange des Antragstellers geben, als die beantragte Versammlung.

Da die Mitbestimmungsrechte der Vereinsmitglieder aktuell auf Grund einer coronabedingten Gesetzesänderung auch ohne Versammlung an einem physischen Ort gewahrt werden können, gibt es aber grundsätzlich solche anderen nicht ansteckenden Möglichkeiten.

Vereinssitzungen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können virtuell abgehalten werden. Stimmen können schriftlich oder sogar per Mail abgegeben werden. Hier gibt die Corona bedingte Gesetzesänderung einen Gestaltungsspielraum, der den Fortbestand der Vereine und deren Rechtsausübung sichert. 

Merkblatt des Thüringer Gesundheitsministeriums zu Versammlungen

Quelle: Thüringer Innenministerium


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