Stadt Gera erstellt Konzept für Wiederaufnahme des Sportbetriebes

Während vielerorts noch Klärungsbedarf mit der seit 4. Mai gültigen Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Thüringen und der damit verbundenen ersten Öffnung für das Sporttreiben herrscht und die Kommunen deshalb derzeit völlig unterschiedlich damit umgehen, hat die Stadt Gera ein Konzept für den Sport erstellt, das für Handlungssicherheit sorgt.

Die Verordnung ermöglicht Individualsport im Freien, bei dem die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand eingehalten werden können. Vereine, die ihren Trainingsbetrieb wieder aufnehmen wollen, müssen bei der Abteilung Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften formlos einen Antrag auf Öffnung der Anlage für den Individualsport stellen. (zum Beispiel per E-Mail an sport@gera.de oder per Post: Kornmarkt 12, 07545 Gera). Die Abteilung entscheidet dann über die Öffnung.

Es gelten dabei folgende Auflagen:
Die Vereine müssen sicherstellen und alle aktiven Mitglieder entsprechend belehren, dass nur mit folgender Ausnahmeregelung die Sportstätte genutzt werden darf:

1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
3. Abfrage der Teilnehmer, ob diese in den letzten 2 Wochen vor dem Training Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person oder Reiserückkehrern hatten. Auch diese Teilnehmer sind auszuschließen.

  • Das Training hat ausschließlich allein oder in Zweiergruppen stattzufinden. Die Abstandsregelungen sind zu beachten
  • Die Anwesenheit einer/s Trainer/in/s/in/ Übungsleiter/in/s ist unter Einhaltung der Abstandsregelung zusätzlich genehmigt
  • Trainingsgeräte sollen nach Möglichkeit nicht gemeinsam genutzt werden,andernfalls ist die entsprechende Reinigung sicher zustellen
  • Gemeinschaftsräume sind weiterhin geschlossen.
  • Die Trainingszeiten sollten so abgestimmt sein, dass nicht mehr als zwei Personen sich in und vor den Umkleideräumen befinden. Die Umkleideräume sindregelmäßig zu belüften und nach der Nutzung sind zur Vermeidung von Schmierinfektionen die Oberflächen und genutzten Gegenstände zu reinigen. Wenn in den Umkleideräumen der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann, ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen
  • Die Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 der Verordnung sind strikt einzuhalten und durch den Verein sicherzustellen

Des Weiteren befindet sich der LSB Thüringen derzeit im engen Austausch mit den Ministerien, um den Wortlaut in der aktuell gültigen Verordnung anzupassen und somit für weitere Öffnungen im Sportbetrieb zu sorgen.


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