Wiederaufnahme Sportbetrieb: Was gilt aktuell in Thüringen?

Seit dem 4. Mai gilt die 2. Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 2. Mai. Hier ist geregelt, dass Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen zu schließen sind. Möglich ist Individualsport zu Freizeit- und Trainingszwecken unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten sind. Die Ausübung des Individualsports bezieht sich auf die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage der Öffnung ausdrücklich zustimmt. Ausgenommen von dieser Öffnung sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder.

Der Sport wartet auf die neue Verordnung zur Umsetzung der im Kabinett der Thüringer Landesregierung am 6. Mai beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie. Das Kabinett hat beschlossen, dass der Freistaat die Verantwortung den Kommunen übertragen wird, schrittweise und mit Augenmaß zu ermöglichen, dass Einrichtungen wieder öffnen können. Der Trainingsbetrieb der Sportvereine wird von diesen Öffnungen profitieren. Mit der neuen Verordnung wird im Verlauf der kommenden Woche zu rechnen sein.

Die Voraussetzung für die Aufnahme eines Sport- bzw. Trainingsbetriebes ist, dass die strengen Hygienevorschriften weiterhin eingehalten werden. Für die Nutzung der Sportanlagen werden Hygienekonzepte zu erstellen sein, an deren Erarbeitung die Sportvereine sich beteiligen sollten. Der Landessportbund Thüringen wird dazu Hilfestellung geben und entsprechende Handlungsempfehlungen als Muster erarbeiten. Für die Aufnahmen des Trainingsbetriebes in den jeweiligen Sportarten haben die Spitzenverbände Regelungen in enger Abstimmung mit dem Deutschen Olympischen Sportbund erarbeitet, die die Vereine entsprechend der von ihnen betriebenen Sportarten dringend berücksichtigen sollten.

Konzepte der Spitzenverbände


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