Begriff „Webinar" nicht mehr verwenden

Abmahngefahr bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ für Online-Schulungen: der DOSB hat seine Mitgliedsorganisationen darauf aufmerksam gemacht, dass der Begriff "Webinar" markenrechtlich geschützt ist und nicht mehr verwendet werden sollte.

Seit Corona haben sie schlagartig zugenommen – die Onlineseminare. Quasi über Nacht hat auch der Sport einen Crashkurs in Sachen digitales Lernen gemacht. Doch Vorsicht: Der Begriff "Webinar" ist seit dem 2. Juli 2003 unter dem Registernummer 303160438 beim Deutschen Patent- und Markenamt als so genannte Wortmarke eingetragen. Im Jahr 2013 wurde der Markenschutz bis zum 31. März 2023. Der Schutz umfasst insbesondere auch die für uns einschlägige Warenklasse 41 ("sportliche Aktivitäten"). Wer diese Bezeichnung dennoch "im geschäftlichen Verkehr" verwendet, setzt sich der Gefahr aus, vom Markeninhaber aus Kuala Lumpur, dessen Interessen eine Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden vertritt, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Es lässt sich darüber streiten, ob eine solche Abmahnung Erfolg hätte, wenn man es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen würde. Schließlich lässt es sich gut vertreten, dass der Begriff mittlerweile zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört. Deshalb könnte sogar ein Löschungsantrag Erfolg haben. Abmahnungen sind immer mit hohen Kosten verbunden. Auch wenn sie unberechtigt erscheinen, bleiben die Verfahren nicht nur lang und kostspielig und der Ausgang ist ungewiss. Deshalb raten wir bis zur endgültigen Klärung von der Verwendung des Begriffes „Webinar“ ab.

Alternative Bezeichnungen sind z.B. "Online-Seminar" oder "Internet-Seminar". Wer sich zu einem externen "Webinar" anmeldet und daran teilnimmt, habe allerdings nichts zu befürchten, so der DOSB.

dosb/lsb


Foto: Adobe Fotostock


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