Frist zur Beantragung von Überbrückungshilfe bis 30. September verlängert

Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Dies teilte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Dies gilt auch für Sportvereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Die Praxis habe gezeigt, dass die Antragstellung eine erhebliche Bearbeitungszeit erfordere. Dies binde Zeit und Personal in den Steuerberatungs-Kanzleien in besonderer Weise. Verstärkt worden sei dieser Effekt auch angesichts technischer Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Registrierung für das Online-Verfahren. So dauere etwa die Zusendung der erforderlichen PIN auf dem Postweg deutlich länger als erwartet. Diese und weitere technische Aspekte dürfen jedoch nicht zu Lasten der antragstellenden Unternehmen und der Arbeitsabläufe in den Kanzleien gehen.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum corona-bedingt zurückgegangen ist. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform (Vereine, Stiftungen, gGmbH´s, gUG´s), die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, können den Antrag stellen. Wirtschaftlich am Markt tätig ist eine gemeinnützige Organisation, wenn sie einen Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Bei gemeinnützigen Organisationen wird auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) statt auf die Umsätze abgestellt.


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