Das Bundesfinanzministerium hat eine Überbrückungshilfe II auf den Weg gebracht. Diese gilt für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Die Überbrückungshilfe II schließt auch gemeinnützige Vereine ein, welche am Markt wirtschaftlich tätig sind. Heißt, auch entsprechende Sportvereine sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.