Klarstellung: Betretensverbot von Schulturnhallen gilt nicht für Sportvereine

Nach der Erweiterung der Corona-Notverordnung um die Erlaubnis dass Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre wieder möglich ist, gab es vermehrt Anfragen, ob Schulturnhallen für den Vereinssport genutzt werden können. Zunächst hatten einige Schulen bzw. Betreiber auf eine schriftliche Information des Thüringer Ministers für Bildung, Jugend und Sport Helmut Holter verwiesen, wonach externe schulfremde Personen ein Betretungsverbot haben. Demnach wären auch alle Veranstaltungen abzusagen, die außerhalb des Unterrichts in den Räumlichkeiten des Schulgebäudes stattfinden und Sportvereinen wurde der Zutritt verwehrt.

Nach Rücksprache des LSB beim Sportministerium besteht hier jedoch rechtlich keine Einschränkung seitens des Landes. In den Kommunen bzw. kreisfreien Städten, in den Jugendvereinssport bis 18 Jahre wieder zugelassen ist, kann dieser auch in Schulturnhallen stattfinden. Das Betretensverbot für Externe gilt an dieser Stelle nicht. Ausgeschlossen sein müssen allerdings Kontakte zum eigentlichen Schulbetrieb. Weitere Empfehlung ist, dass Eltern oder sonstige Begleitpersonen die Sportstätten nicht betreten, sondern ausschließlich die Kinder und Übungsleiter. Allerdings können die örtlichen Behörden Abweichungen nach individuellen Infektionsschutzvorgaben beschließen - bitte informieren Sie sich! Schulsport-AG´s dürfen weiterhin nicht durchgeführt werden.


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