Sportbetrieb in Thüringen muss auch im Januar nahezu vollständig ruhen

Aufgrund der weiter hohen Infektionslage in Thüringen bleibt der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen sowie nicht-öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel bis mindestens 31. Januar untersagt. Dies geht aus der am 11. Januar in Kraft getretenen 3. Thüringer Sondereindämmungsverordnung hervor. Diese unterscheidet sich in den für den Sport relevanten Inhalten nicht von der 2. Sondereindämmungsverordnung vom 14. Dezember 2020.

Demnach bleibt medizinisch notwendiger Rehasport (auf Ausstellung eines ärztlichen Rezeptes) ebenso erlaubt wie Individualsport (allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes) unter freiem Himmel. Auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Kaderathleten und Profisportvereinen, der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen und der Trainingsbetrieb von Schülern an Sportgymnasien in Trägerschaft des Landes bleibt erlaubt. 

Sportvereine, die einen organisierten Sportbetrieb durchführen - dazu gehören neben dem Trainings- und Wettkampfbetrieb auch Aus- und Fortbildungen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (allesamt in der Präsenz) können nach § 11 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 4 des Thüringer Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 3.000 Euro belangt werden.

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Zur aktuell gültigen Verordnung

Der organisierte Sportbetrieb in ganz Thüringen ist bis mindestens 31. Januar untersagt. Foto: Kreissportbund Hildburghausen


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