Außerdem werden kleinere Vereine von Bürokratie entlastet. So steigt die Freigrenze zur Versteuerung von Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie einer Cafeteria oder eine Gaststätte im Vereinsheim von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Kleine Vereine haben immer wieder Schwierigkeiten, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der gesetzlichen Frist auszugeben, etwa weil geeignete Projekte fehlen. Deshalb wurde diese Frist für sehr kleine Vereine mit weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr abgeschafft.
Weitere Änderungen sind, dass bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit das Finanzamt nun zusätzlich zur Satzung auch die tatsächliche Geschäftsführung prüft. Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen begründen nicht mehr per se eine GbR und Sportvereine können Mittel leichter an andere gemeinnützige Vereine weitergeben, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgen.
Der Landessportbund Thüringen begrüßt das vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz, dem der Bundesrat nun zugestimmt hat – auch als Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung des Ehrenamts im Sport zum richtigen Zeitpunkt. Der LSB merkt zunehmend, dass die Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes geringer wird. Ehrenamtlichkeit gibt es nicht umsonst. Auch durch die Pandemie könnten insbesondere Übungsleiter und weitere Ehrenamtliche verloren gehen.