Gebührenbescheide Transparenzregister: Gebührenbefreiung beantragen

Mehrere Vereine haben in den letzten Tagen Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten, die das Transparenzregister führt.

Das Transparenzregister wurde von der Bundesregierung im Rahmen des Geldwäschegesetzes in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der EU eingeführt. Das Geldwäschegesetz wurde nach Protest des DOSB dahingehend geändert, dass eine Anmeldung bzw. Eintragung durch die Vereine im Transparenzregister nicht erforderlich ist, wenn bereits eine Eintragung des Vereins im Vereinsregister vorliegt. 

Auch wenn eine Eintragungspflicht nun nicht mehr besteht, erhebt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Gebühr für das Führen des Transparenzregisters. 

Die in den Bescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von 11,52 € für die Jahre 2018 bis 2020 (13,01 €, soweit für 2017 zusätzlich 1,25 € berechnet wird) sollte der Verein innerhalb der 3 Wochen-Frist zahlen. Nach aktueller Gesetzeslage besteht eine Pflicht zur Zahlung der Gebühren. Allerdings ist es möglich, eine Gebührenbefreiung zu beantragen seit dem Jahr 2020. Das gilt vor allem für die eingetragenen und gemeinnützigen Vereine. 

Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann dem Gebührenbescheid zufolge nur über die Internetseite des Transparenzregisters gestellt werden. Dem Antrag wird der Vereinsregisterauszug und der Nachweis der Gemeinnützigkeit (KSt-Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid nach § 60a AO) beizufügen sein.   

Die Gebührenbefreiung gilt dann ab 2021 für die Dauer der Gemeinnützigkeit. Eine rückwirkende Befreiung der Gebühren ist nicht möglich (§ 4 Transparenzregistergebührenverordnung). 

Der DOSB hat sich zur Klärung und für ein künftig abgestimmtes Vorgehen in dieser Sache an das zuständige Bundesfinanzministerium gewandt. Es wird in Kürze eine Antwort erwartet über die wir umgehend die Vereine informieren werden. Wir gehen davon aus, dass insbesondere zur Form der Gebührenbefreiung präzise Antworten gegeben werden. Insofern empfehlen wir mit der Antragstellung auf Gebührenbefreiung noch abzuwarten bis nähere Informationen vorliegen. 

Dem Einlegen eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid räumt der Landessportbund Thüringen keine Erfolgsaussicht ein. 

Ansprechpartner im LSB Thüringen:  

Foto: Adobe Stock


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