Corona: Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Seit dem 23. April 2021 gilt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern 2 x pro Woche einen Coronatest anbieten müssen, wenn die Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Die aktuell geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde entsprechend ergänzt. Dort heißt es in Artikel 5:

„Zur  Minderung des  betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“

Das trifft auch Sportvereine, die Arbeitgeber sind. Dabei ist es egal, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitkräfte handelt. Übungsleiter, die lediglich eine Aufwandsentschädigung in Form der Übungsleiterpauschale erhalten, sind keine Arbeitnehmer.

Möglich sind PCR-Tests und Antigen-Schnelltests zur professionellen bzw. zur Selbstanwendung. Eine aktuelle Liste der in Frage kommenden Antigen-Schnelltests ist auf der Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht und wird dort regelmäßig aktualisiert:

Die Tests können selbst vorgehalten und zur Verfügung gestellt werden. Als Maßnahme des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes trägt der Arbeitgeber die Kosten der Tests. Möglich ist auch eine Vereinbarung mit einem Kooperationspartner wie etwa einem Testzentrum, einer Apotheke oder Arztpraxis. In dem Fall erfolgt die Abrechnung durch diese Einrichtungen.

Zur Dokumentation der Erfüllung des Testangebotes genügen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern. Diese sind laut Bundesministerium bis 30. Juni für Prüfungen der Arbeitsschutzbehörden aufzubewahren. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden.

Der Arbeitgeber hat lediglich die Pflicht, ein Testangebot zu unterbreiten. Es besteht keine Testpflicht für den Arbeitnehmer. Deshalb führt der Arbeitgeber auch keine Listen mit Testergebnissen und hat auch gegenüber den Behörden keine direkten Meldepflichten. An der Stelle tragen Arbeitnehmer eine hohe Eigenverantwortung. Wer mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet wird, ist verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und sich mit der Hausarztpraxis oder einem Testzentrum in Verbindung zu setzen, so dass eine PCR-Testung erfolgen kann. Bis zur Vorlage des Ergebnisses des PCR-Tests müssen sich die Betroffenen in Isolation begeben. Ein positives Labor-PCR-Ergebnis würde umgehend an das Gesundheitsamt weitergeleitet, das dann die entsprechenden Maßnahmen anordnet.

Foto: Adobe Stock


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