Rundfunkbeitrag für gemeinnützige Vereine: GEZ verschickt Fragebögen

Die Beitragsservice-Stelle von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet wieder verstärkt Fragebögen (Antwortbogen) zur Rundfunkbeitragspflicht, die von den Vereinen ausgefüllt zurückgesendet werden sollen.

Auch wenn Vereine zurückliegend keine Rundfunkbeiträge gezahlt haben sollten, eine Beitragsbefreiung besteht für gemeinnützige Vereine grundsätzlich nicht.

Den diesen Fragebögen beiliegenden Informationen zum Rundfunkbeitrag ist nicht zu entnehmen, unter welche Voraussetzungen keine Beitragspflicht für gemeinnützige Verein besteht. Von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind gemeinnützige Vereine, die keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben, die also nur auf rein ehrenamtlicher Basis tätig sind. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale) an ehrenamtliche Funktionsträger bzw. Mitarbeiter im Verein ist dabei unschädlich.  

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sollte der Verein den Fragebogen nicht ausfüllen und an deren Stelle formlos die Beitragsservice-Stelle über diesen Umstand informieren.

Hat der Verein aber sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter (z.B. einen Mini-Jobber), so ist der Verein gebührenpflichtig und zahlt unabhängig von der Gesamtzahl der Beschäftigten den Beitrag von 5,83 Euro im Monat. Unterhält der Verein mehrere Standorte (Sportanlagen der Abteilungen auf unterschiedlichen Grundstücken), so fällt für jeden Standort der Beitrag von 5,83 Euro an, höchstens jedoch gesamt 17,50 Euro. Der Standort des Vereins ist hier als Betriebsstätte anzusehen und zwar dann, wenn er eine ortsfeste Raumeinheit darstellt (Gebäude, Sporthalle). Eine Freifläche ohne Baulichkeiten, der Sportplatz, ist keine Betriebsstätte, auch nicht die Lagerhalle ohne Werkstatt. Als Betriebsstätte zählt auch nicht das Büro in einer privaten Wohnung (z.B. des Vereinsvorsitzenden), für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Ob eine Sportanlage genutzt, gemietet, gepachtet oder sich im Eigentum des Vereins befindet, ist unerheblich.

Besitzt der Verein ein auf sich zugelassenes Kraftfahrzeug, so ist dieses beitragsfrei, wenn es ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zum Einsatz kommt.

Die Frage, ob sich tatsächlich Rundfunk- oder TV-empfangsfähige Geräte auf einer Betriebsstätte, im KFZ (oder in einer Wohnung) befinden und wenn ja wie viele, spielt seit der Umstellung des Rundfunkbeitrages seit 2013 keine Rolle mehr.

Ansprechpartner:

Jürgen Warnicke, j.warnicke@lsb-thueringen.de, Tel. 0361-3405431

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