Rechtsverordnung zum Sportfördergesetz: Unentgeltliche Nutzung der Sportanlagen präzisiert  

In einem mehrjährigen Prozess hatte sich der Landessportbund Thüringen für die Novellierung des Thüringer Sportfördergesetzes stark gemacht. Dieses wurde schließlich im Dezember 2018 beschlossen und trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Ein Jahr später folgte die Verabschiedung einer elemen­taren und oftmals diskutierten Regelung: seit dem 2020 regelt §15 Absatz 2 die unentgeltliche Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb. Offen blieb hingegen eine ergänzende Rechtsverordnung. Laut § 15 Absatz 5 des Thüringer Sportförderge­setzes beinhaltet diese durch das Sportministerium erlassene Rechtsverordnung nähere Regelungen zur unentgeltlichen Nutzung. So führt die Verordnung aus, in welchem Umfang Sportanlagen in kommuna­ler Trägerschaft von den Vereinen für ihren Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb genutzt werden können. Sie regelt aber auch, welche Nutzungen bzw. Betätigungen und Veranstaltungen nicht von der Unentgeltlichkeit erfasst sind. Exakt heißt die Rechtsverordnung: Thüringer Sport- und Spielanla­gen-Nutzungsverordnung (ThürSportSpAnlNVO) und ist seit 1. April 2021 in Kraft. Die für den Vereinssport wesentlichen Aussagen, wann die Unentgeltlichkeit zutrifft, sind hier im Überblick dargestellt.

Das Thüringer Sportfördergesetz (§ 15 Absatz 2 Satz 1) besagt, dass die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen unentgeltlich zu gewähren ist, wenn diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben.

Als anerkannt gelten der LSB Thüringen, die Mit­gliedsvereine und -verbände, die Kreis- und Stadt­sportbünde, sowie hinsichtlich in Thüringen durch­geführter Maßnahmen auch der DOSB und seine Mitgliedsverbände. Der Wirkungskreis eines öffentlichen Trägers umfasst den räumlich abgrenzbaren Teil, auf dem dieser seine Gebietshoheit ausübt (§ 2 Abs. 1 und 2 ThürSportSpAnlNVO), in der Gemeinde, in der Stadt oder im Landkreis. Der Verein bestimmt in seiner Satzung die Gemeinde oder die Stadt zum Sitz des Vereins und ist in dem für dieses Gemeinde- oder Stadtgebiet zuständige Amtsgericht (Vereinsregis­ter) eingetragen. Der Sitz des Vereins sollte in der Gemeinde/ in der Stadt sein, in deren Gebiet sich die vom Verein genutzte kommunale Sportanlage befindet. So befindet sich der Sitz des Vereins im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers. Bei Veran­staltungen im Wettkampfbetrieb ist zur Bestimmung des Sitzes auf diejenige Sportorganisation abzu­stellen, die für die Durchführung des Wettkampfes organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist und für die logistische Abwicklung des Wettkampfes Sorge trägt (§ 4 ThürSportSpAnlNVO). Das wird häu­fig von Bedeutung sein, wenn ein örtlicher Verein mit Sitz in der Gemeinde oder Stadt der Sportanlage mit der Organisation bzw. Durchführung des Wettkamp­fes seines Sportfachverbandes betraut ist.

Zu den öffentlichen Trägern zählen auch außerhalb einer allgemeinen Verwaltung stehende Unterneh­men, auch juristische Personen des Privatrechts, wenn diese mehrheitlich von einer kommunalen Gebietskörperschaft beherrscht wird (§ 2 Absatz 3 ThürSportSpAnlNVO). Eigenbetriebe der Kommunen oder Betriebsgesellschaften für Sportstätten der Kommune müssen danach ebenso, wie die Kommu­nen selbst, die Regelungen des Thüringer Sportför­dergesetzes beachten.

Unentgeltliche Nutzung heißt, dass der Verein keine Nutzungsentgelte, -gebühren oder sonstige Zahlun­gen für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb leisten muss (§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 ThürSport­SpAnlNVO). Klargestellt ist somit, dass auch Kosten der laufenden Unterhaltung, Betriebskosten, wie Strom-, Wasser-, Heizungs- und auch Hausmeister-und Reinigungskosten (sonstigen Zahlungen), auch anteilig davon, von der Unentgeltlichkeit erfasst sind, auch dann, wenn diese auf vertraglicher Basis erhoben werden.

Die unentgeltliche Nutzung umfasst auch Neben­einrichtungen und vorhandenes Zubehör der Sport­anlage, wenn deren Nutzung zur Ausübung des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebes der jeweili­gen Sportart notwendig ist. Zu diesen Einrichtungen gehören Umkleide-, Wasch- und Duschräume, zum Zubehör Beleuchtungs-, Flutlicht-, Lautsprecher-, Bewässerungs- und Zeitmessanlagen (§ 3 Absatz 2 ThürSportSpAnlNVO). Besondere Anforderungen an Ausstattung und Zustand der Sportanlage, z.B. für einen Wettkampf, sind vom Verein selbst zu tragen.

In den Umfang der unentgeltlichen Nutzung fallen nicht Feste, Feiern oder ähnliche gesellige Ver­anstaltungen, auch nicht die Nutzung von Räumen der Sportanlage der Vereine für Verwaltungszwecke, z.B. das Vereinsbüro, auch nicht für Sitzungen oder Versammlungen, ebenso nicht für Werbemaßnah­men. Angebote der Vereine, bei deren Teilnahmen separate, über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinausgehende Teilnahmeentgelte oder -gebühren erhoben werden, fallen nicht unter die Unentgelt­lichkeit, ebenso auch nicht Angebote, die über einen Krankenversicherungsträger abgerechnet werden, insbesondere Reha- und Gesundheitskurse.

§ 15 Absatz 2 Satz 2 Thüringer Sportförderge­setz besagt: Eine unentgeltliche Nutzung der Sport- und Spielanlagen wird grundsätzlich nicht gewährt für den Wettkampfbetrieb, soweit Eintrittsgelder erhoben werden, für gewerbliche Veranstaltungen, für den kommerziellen Sport.

Die Erhebung von Eintrittsgeldern in nur geringer Höhe stellt eine Ausnahme von einer entgeltlichen Nutzung dar. § 6 ThürSportSpAnlNVO regelt, dass von einer unentgeltlichen Nutzung auszugehen ist, wenn der Eintrittspreis nicht höher als drei Euro pro Person liegt oder 300 Euro Gesamteintrittsgelder je Veranstaltung nicht überschritten werden.

Als gewerbliche Veranstaltungen sind nicht anzuse­hen, wenn den Übungs- Lehr- und Wettkampfbetrieb begleitende kostenpflichtige Versorgungsangebote für Teilnehmer oder Zuschauer bereitgestellt werden. Vor­aussetzung ist, dass das Versorgungsangebot des Ver­eins von untergeordneter Bedeutung ist. Kuchenbasar und Bratwurststand stellen somit keine gewerbliche Veranstaltung dar, auch wenn für einen Getränke- und Speisenverkauf eine gewerberechtliche Anzeige oder Erlaubnis notwendig sein sollte.

§ 15 Absatz 2 Satz 3 Thüringer Sportförderge­setz bestimmt: Abweichend von Satz 1 ist die Nutzung der Hallen- und Freibäder öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen in der Regel unent­geltlich zu gewähren. Satz 2 gilt entsprechend.

Wenn für die Vereine die Nutzung kommunaler Sport­anlagen für den Übungs-, Lehr- und Wettkampf­betrieb unentgeltlich möglich ist, so gilt dies für die Nutzer der Hallen- und Freibäder nur in der Regel. § 7 ThürSportSpAnlNVO bestimmt abweichend davon, dass die Nutzung durch die Sportfachverbände des Schwimm- und Wassersports des LSB Thüringen sowie dessen angehörige Mitgliedsvereine und Mit­gliedsabteilungen den Regelfall nach § 15 Absatz 2 Satz 3 darstellen. Das heißt, die in § 7 Abs. 2 ThürSportSpAnlNVO namentlich aufgeführten Sport­fachverbände des Schwimm- und Wassersports und ihre Mitgliedsvereine können die Hallen- und Freibäder unentgeltlich nutzen. Es gelten dieselben Regelungen zum Umfang als auch zur Versagung einer unentgeltlichen Nutzung.

Fazit: Der LSB Thüringen begrüßt die klarstellenden Regelungen und Aussagen in der ThürSportSpAnlNVO. Die hier getroffenen Aussagen dienen dazu den Kom­munen als auch den Sportvereinen Sicherheit an die Hand zu geben, was unter einer unentgeltlichen Nut­zung für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb gemäß § 15 Absatz 2 Thüringer Sportfördergesetzes zu verstehen ist. Erforderlich war, dass klargestellt wird, was im Einzelnen und in welchem Umfang zur unentgeltlichen Nutzung zählt. Klarzustellen war auch, welche Nutzungsformen nicht zum Übungs-, Lehr- und Wettkampbetrieb gehören bzw. außerhalb einer unentgeltlichen Nutzung stehen.

Viele Vereine werden nun für sich prüfen, ob die Nut­zung der kommunalen Sportanlage durch sie dem hier beschriebenen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb entspricht oder ob der Verein darüber hinaus weitere Nutzungen bzw. Nutzungsformen auf dieser Sportan­lage ausübt. Häufig wird ein Verein auf der Sportan­lage aber sein Vereinsleben abhalten und durchführen wollen bzw. die Sportanlage zu seinen Vereinszwecken nutzt. Hier sind Verein und Kommune gleicherma­ßen gefordert, angemessene und den Vorgaben des Thüringer Sportfördergesetzes entsprechende Rege­lungen zu finden.

zur Rechtsverordnung

Achtung Korrektur:

Im entsprechenden Artikel,  veröffentlicht im Thüringen-Sport 03/2021 auf Seite 52 und 53, heißt es im zweiten Abschnitt irrtümlich, dass von einer unentgeltlichen Nutzung auszugehen ist, wenn der Eintrittspreis nicht höher als drei Euro pro Person liegt und 300 Euro Gesamteintrittsgelder je Veranstaltung nicht überschritten werden.“ Richtig ist: …oder 300 Euro Gesamteintrittsgelder je Veranstaltung nicht überschritten werden“.

Im Ergebnis heißt das, dass ein Eintrittspreis von bis zu drei Euro nicht zu einer entgeltlichen Nutzung führt, auch wenn die Gesamteintrittsgelder höher als 300 Euro liegen sollten. Und es heißt auch, dass der Eintrittspreis pro Person höher als drei Euro liegen kann aber dann die Gesamteintrittsgelder die Summe von 300 Euro nicht übersteigen dürfen.  Wir bitten das zu entschuldigen.

Vor allem die kostenlose Nutzung von Bädern durch Vereine war lange nicht klar definiert. Die Rechtsverordnung klärt die Voraussetzungen. Foto: Sascha Fromm


Unsere Partner