Corona: 2G, 3G+, wie viele Zuschauer - Was gilt aktuell für Sportveranstaltungen?

Prinzipiell gilt, dass Wettkämpfe ebenso zum organisierten Sportbetrieb zählen wie die Aus- und Fortbildung und die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte wie Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen. Demnach gelten für diese Veranstaltungen die Regeln des organisierten Sports. (§46 KiJuSSp) – allerdings nur wenn Wettkämpfe ohne Zuschauer durchgeführt werden!

Anders sehen die aktuellen Vorgaben bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern aus. Hier gelten die Regeln, die auch für jede andere Veranstaltung mit Zuschauern gelten – diese Vorgaben sind wiederum in der aktuellen Thüringer Sonderverordnung zu finden (§14). Unabhängig von der Warnstufe sind diese Veranstaltungen anzuzeigen oder anzumelden und zwar wie folgt:

  • Anzeigepflicht für ALLE Veranstaltungen mit Zuschauern spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
  • Anmeldepflicht spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn für Veranstaltungen mit Zuschauern innerhalb geschlossener Räume bei mehr als 500 Personen (Zuschauer und weitere; auch Sportler) und bei mehr als 1000 Personen außerhalb geschlossener Räume.

Soweit Eltern als Betreuer vor Ort sind, also zum engen Kreis der Veranstalter gehören, ist es vertretbar, diese nicht als Zuschauer zu bewerten. Bringen die Eltern aber weitere Personen mit (Freunde, Familie, Bekannte..) und diese beobachten gemeinsam das Spiel oder den Wettkampf, so sind diese als Zuschauer einzustufen. Bei der Beurteilung stellt sich immer die Frage, ob es eine frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung ist. Je mehr Menschen, die nicht selbst Sporttreiben oder zum Trainer- oder Betreuerstab gehören, Zugang haben, umso öffentlicher (frei zugänglicher) wird die Veranstaltung.

3 G+ und 2G im organisierten Sport

Auch im organisierten Sport können sich Veranstalter für das 3G+ oder 2G-Optionsmodell entscheiden (§11 Absatz 6 Sonderverordnung). Das bringt Vorteile mit sich:

  • Genehmigungspflicht erst ab 1.500 Personen innerhalb geschlossener Räume und ab 5.000 Personen außerhalb geschlossener Räume
  • kein Mindestanstand und keine Maskenpflicht
  • schon bei 3G+ Hallenauslastung von 75 % gestattet

Was bedeuten die Optionsmodelle?

2G: nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt

3G+: nur geimpfte, genesene und mit einem PCR-Test negativ getestete Personen

Gilt das nur für Zuschauer oder auch für die Akteure = Sportler?

Nach Rücksprache mit dem Sportministerium beziehen sich die Möglichkeiten zum Optionsmodell nur auf Gäste und Besucher, also nicht auf die Sportler. Sinn und Zweck ist es für den Veranstalter (im Sportbereich in der Regel der Verein oder Verband) eine Wahloption zu schaffen, aus Sicherheitsgründen nur geimpfte und genesene Personen zuzulassen (2G-Modell).

Hiervon getrennt zu sehen sind die jeweiligen Spieler bzw. Teilnehmer der Sportveranstaltung. Für diese gelten die „normalen“ Regelungen nach der jeweiligen in dem betreffenden Landkreis oder kreisfreien Stadt geltenden Infektionsschutzmaßnahmen (Beispielsweise für Wettkämpfe in der Halle ab Warnstufe 1 die „3G-Regelung“). So wird es dem Sportverein oder Sportfachverband ermöglicht, Veranstaltungen mit Zuschauern unter Verzicht auf bisherige infektionsschutzrechtliche Vorgaben durchzuführen. 

Der Verordnungsgeber sagt aber auch: „Die Pflicht nach §11a Absatz 3 Satz 1 und 2 (Vorlage der im jeweiligen Optionsmodell geforderten Nachweise) erstreckt sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen des Veranstalters oder Betreibers, die sich mit den Gästen oder Besuchern in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben (z.B. Einlasskontrolle). Das heißt: Man kann das Optionsmodell nur dann allein auf die Zuschauer beschränken, wenn die keinen Kontakt zu den Spielern, Trainern usw. haben, also die Bereiche räumlich getrennt werden (Zuschauertribüne und Spielfeld zB.; kein Abklatschen usw., kein Begegnen Ein- und Ausgang).

Wir raten, die eindeutige Auslegung vor Ort mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu klären!

Wem muss ich das Optionsmodell melden?

Das Optionsmodell muss jeweils 5 Werktage vor der Veranstaltung der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) mitgeteilt werden.

Eignet sich das Optionsmodell für Mitgliederversammlungen?

Mitgliederversammlungen sind Sportveranstaltungen und zählen zum organisierten Sportbetrieb. Hier greift also wieder die KiJuSSpo). Damit müssen sie weder irgendwo angezeigt, noch angemeldet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Mitgliederversammlung öffentlich ist. Das müsste dann aber in der Satzung stehen. Das heißt: Ein Verein hat keine Not, das 3G+ oder 2G Modell auf Mitgliederversammlungen anzuwenden, um z.B. die Versammlung nicht anmelden zu müssen. Der Verein kann aber ein solches (sichereres) Modell wählen, um die teilnehmenden vor Ansteckung zu schützen. Dabei ist aber zu beachten, dass in Mitgliederversammlungen Mitbestimmungsrechte wahrgenommen werden. Mit einem 2G-Optionsmodell setzt man die Hürde für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte sehr hoch. 

Ansprechpartnerin:
Anke Schiller-Mönch, Tel. 0361 3405465, E-Mail a.schiller-moench@lsb-thueringen.de

zur Grafik

Die Grafik fasst aktuelle Verordnungen für den Sport kompakt zusammen. Zur besseren Lesbarkeit ist das Dokument als pdf-Download eingestellt.


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