Hilfe für die Ukraine: das gilt es bei Spenden zu beachten!

Die Hilfsbereitschaft für die Ukraine ist groß – auch unter den Thüringer Sportvereinen. Aber wie kann ein gemeinnütziger Verein aus rechtlicher Sicht unterstützen? Stichwort Gemeinnützigkeit: damit diese gewahrt bleibt, darf der Verein nur die Satzungszwecke fördern. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der Vereinsziele und die Umsetzung der Vereinszwecke eingesetzt werden. So heißt es in der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorgabe (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung): „Mittel der Körperschaft (Verein) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.“

Vorsicht ist geboten, wenn der Verein einzelne Personen oder private Initiativen unterstützen möchte. So ist es zwar grundsätzlich möglich, Spenden etwa im Rahmen des Fußballspiels oder unter den Vereinsmitgliedern für einzelne Personen zu sammeln und weiterzureichen. Allerdings können keine Spendenquittungen ausgestellt werden, wenn nicht in der Vereinssatzung explizit geregelt ist, dass der Verein in Not geratene Menschen unterstützt. Hinzu kommt, dass Spenden an den Verein, die nicht dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Einnahme zu versteuern sind. Dies ist bei diesen Spenden der Fall, weil Sportvereine in erster Linie zum Sporttreiben gegründet wurden und die humanitäre Hilfe zumeist nicht der Satzungszweck ist. Zwar gibt es im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Freibeträge, aber oft sind diese bereits ausgereizt. Wen ein Verein z.B. den Ausschank in der Vereinsgasstätte betreibt oder selbst große Veranstaltungen mit Einnahmen organisiert, sollte zuvor genau geprüft werden, bevor mit der Spendendose losgezogen wird.

Mittelweiterleitung ins Ausland

Bei Spenden bzw. Überweisungen an ausländische Organisationen und Hilfsprojekte, sollte geprüft werden, ob diese dem deutschen Körperschaftssteuergesetz entsprechen (ob diese gemeinnützig entsprechend deutschem Recht sind). Der Nachweis gelingt durch Vorlage der Satzung der ausländischen Organisation oder per Rückfrage an den LSB Thüringen. Ansonsten ist Vorsicht angeraten.

An wen dürfen Sportvereine spenden?

Unproblematisch ist es, an eine Organisation zu spenden, die humanitäre Hilfe organisiert und finanziert: Der gemeinnützige Verein darf anderen gemeinnützigen Vereinen, sogenannten Hilfsorganisationen, spenden (§ 58 der Abgabenordnung). Eine Übersicht verschiedener karitativer Hilfsorganisationen zur Überweisung von Geldspenden, gesammelt durch Sportvereine, ist auf einer Webseite der Landesregierung „Thüringen hilft – Solidarität mit den Flüchtlingen aus der Ukraine“ dargestellt. 

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DOSB-Spendenaufruf und Soforthilfefonds für ukrainische Sportler*innen:

Spenden direkt für ukrainische Sportler*innen, um kurzfristig Hilfe zur Verfügung zu stellen, können über den Soforthilfefonds von DOSB und der Deutschen Sporthilfe überwiesen werden. Der DOSB hat auf Beschluss von Präsidium und Vorstand dem Fonds einen Grundstock in Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung gestellt und ruft ganz Sportdeutschland zu weiteren Spenden auf.

Spenden werden aktuell per Überweisung entgegengenommen:

Empfänger: Stiftung Deutscher Sport
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00
Betreff: Ukrainehilfe

Bei Sachspenden den Satzungszweck prüfen

Will der Verein ein Vereinsmitglied unterstützen, welches z.B. Flüchtlingen oder auch Tieren Unterkunft gibt und diese unterstützt, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Unproblematisch ist der Arbeitseinsatz, um die Unterkunft in Ordnung zu bringen oder die Betreuung von Geflüchteten – so lange kein Geld ausgegeben wird oder wenn es ein Sportangebot ist. Die Anschaffung etwa von Möbeln in der zur Verfügung gestellten Wohnung ist nicht ohne weiteres aus dem Vereinsvermögen möglich. Das Gebot der Selbstlosigkeit sagt, dass Mitglieder keine unentgeltlichen (mit keiner angemessenen Gegenleistung verbundenen) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen.

Vereine, die Sport mit Tieren betreiben (Pferdesport, Schlitten-und Zughundesport, Hundesport), haben oft die Förderung des Tierschutzes als Vereinszweck in die Satzung geschrieben. Dazu zählt auch die Unterbringung und Versorgung der Tiere im weitesten Sinne. Dennoch sollten Sportvereine auch hier immer genau hinschauen und im Einzelfall prüfen.

Bei anderen Katastrophen, Hochwasser oder auch die Corona-Pandemie, hat das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für diese humanitäre Hilfe durch Vereine erlassen, um keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit zu bekommen. Das ist auch für die aktuelle Situation zu erwarten.

Aktuell gilt: Gelder über separate Konten laufen lassen, strikt von den Vereinsgeldern trennen und Belege für alles, was man an Sach- und Geldleistungen gibt, bereithalten. So kann der Verein im Zweifelsfall nachweisen, dass er humanitäre Hilfe geleistet hat.

Unterstützungsmaßnahmen an die Thüringer Staatskanzlei melden

Zusätzlich zum Spenden zeigen sich Sportvereine mit zahlreichen weiteren Aktionen solidarisch, organisieren unter anderem Benefizspiele und Integrationsveranstaltungen. Um für diese ein breiteres Publikum zu gewinnen und auf die Unterstützungsmaßnahmen des Thüringer Sports aufmerksam zu machen, gibt es die Möglichkeit, diese Termine in einen Veranstaltungskalender auf der Internetseite der Thüringer Staatskanzlei einzutragen und die Maßnahmen der Vereine zu zeigen. Hierzu können Sie eine E-Mail an online-redaktion@tsk.thueringen.de senden. Zudem finden sich auf dieser Webseite der Landesregierung konkrete Möglichkeiten, wie Sie sich beteiligen können.

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Ansprechpartnerin:

Anke Schiller-Mönch
Tel. 0361 34054-65
E-Mail: a.schiller-moench@lsb-thueringen.de

Position LSB und THSK zum Krieg in der Ukraine

"Integration durch Sport" - Statement des Bundesprogramms zur Ukraine

zum Soforthilfefonds des deutschen Sports

„Thüringen hilft – Solidarität mit den Flüchtlingen aus der Ukraine

LSB unterstützt Ingelheimer-Erklärung „Solidarität leben und Integration leisten" der Konferenz der Landessportbünde

Sportversicherung bietet Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine

Die Landesregierung hat auf einer Webseite konkrete Möglichkeiten aufgelistet, wie Flüchtlinge unterstützt werden können. Foto: https://thueringen.de/ukraine-hilfe


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