Keine Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen - Stellungnahme des DOSB zum Urteil des Bundesfinanzhofs

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom vergangenen Donnerstag (12. Mai) (Az. V R 48/20) wurde in den vergangenen Tagen in Sportdeutschland viel diskutiert.

Thomas Arnold, DOSB-Vorstand Finanzen, erklärt hierzu: „Wir können unsere knapp 90.000 Sportvereine mit Blick auf einen ganz wichtigen Punkt beruhigen: die in den Medien aufgeworfene Frage einer Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen stellt sich auch weiterhin nicht. Echte Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar, da hier gar kein Leistungsaustausch vorliegt.“

Der Deutsche Olympische Sportbund wird sich in der kommenden Woche in der AG Gemeinnützigkeit mit den Mitgliedsorganisationen mit dem Urteil und seinen möglichen Folgen auseinandersetzen.

(Quelle: DOSB)
 

zum Hintergrund
"Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen":

Der Bundesfinanzhof hatte zuletzt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Weiterhin hieß es: Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. 

zur gesamten Meldung des BFH

Foto: Adobe Stock


Unsere Partner