Ab 19. November gilt 2G im Thüringer Sport mit Ausnahmen für Kinder- und Profibereich

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat den Kabinettsbeschluss vom 16. November 2021 zu 2G in Thüringen umgesetzt und die Verordnung für den Sport entsprechend angepasst. Damit tritt ab diesem Freitag, 19. November, das Prinzip „2G“ für den Erwachsenensport in Thüringen in Kraft.

Im Einzelnen gilt dann für den organisierten Sportbetrieb:

2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien und in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

alternativ 3G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen oder PCR-Getestet/ NAT-Nachweis):

  • Profisportler, (Nachwuchs-)Leistungskader* in Training und Wettkampf
  • Trainer im Kinder- und Jugendsport
  • Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, können mit einem negativen Ergebnis eines PCR-Tests, das nicht älter als 48 Stunden ist bzw. einem 24 Stunden gültigen Antigenschnelltest (Bürgertest) am Sportbetrieb teilnehmen.

3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen oder Getestet per Antigen-Schnelltest):

  • Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelmäßige Schultests gelten, wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch, als Testnachweis. Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen anderen 3G-Nachweis erbringen.

Kein Nachweis erforderlich:

  • Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine Covid-19-Symptome haben

Veranstaltungen mit Zuschauern:

Für den Umgang mit Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die vom Kabinett festgelegten allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.

  • In geschlossenen Räumen:
    • 2G
    • Qualifizierte Gesichtsmaske
    • Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 500 Personen
    • Obergrenze von 1.000 Personen
  • Im Freien:
    • 2G
    • Qualifizierte Gesichtsmaske
    • Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 1.000 Personen
    • Kapazitätsbeschränkung auf 75% der Höchstauslastung
    • Maximal 2.000 Personen

Die Regelungen gelten für die Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems, die derzeit in allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Kraft ist. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Regelung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung thüringenweit in Kraft gesetzt.

Zuvor hatte sich der LSB Thüringen dafür eingesetzt die Einschränkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und dass zumindest im Outdoorbereich weiterhin die 3G-Regel gilt. Diese Hoffnung ging leider nicht auf. Priorität aber war, dass sich die generelle Schließung von Spiel- und Sportstätten und damit eine erneute Zwangspause für den Breiten- und Leistungssport nicht wiederholt.

zur Allgemeinverfügung

*Als Profisportler und (Nachwuchs-)Leistungskader gelten: Berufssportler, Profisportler, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathlet*innen des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.

Quelle: TMBJS/ LSB

Foto: Adobe Stock


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