Sportministerium passt Corona-Regelungen für den organisierten Sport an – 3G Outdoor ab Warnstufe 2

Seit dem 7. Februar gilt die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Darin heißt es unter anderem, dass in bestimmten Bereichen statt einer 2G-Zugangsbeschränkung nur noch eine 3G-Beschränkung notwendig ist. So erhalten etwa auch ungeimpfte Negativ-Getestete Zutritt zu den Angeboten im Freizeitsport. Diese Vorgabe regelte aber nicht den organisierten Sportbetrieb, sondern eine entsprechende Allgemeinverfügung des Thüringer Sportministeriums. Mit der Änderung dieser Allgemeinverfügung zum 8. Februar kann nun auch im Trainings- und Wettkampfbetrieb der Thüringer Sportvereine gelockert werden (2G Indoor/ 3G Outdoor) – wenn in der jeweiligen Region mindestens Warnstufe 2 gilt und dies zudem in einer Allgemeinverfügung vor Ort geregelt ist.

Eine Übersicht zu den aktuellen Warnstufen in den Landkreisen oder kreisfreien Städten erstellt täglich das Thüringer Gesundheitsministerium: https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem. Zu den jeweiligen Allgemeinverfügungen informiert das entsprechende Landratsamt.

Das gilt in Warnstufe 2 im Sport:

Die Regelungen gelten nur, sofern sie durch den betroffenen Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt wurden. Ist dies nicht der Fall, gelten die Regelungen der Warnstufe 3.

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen: 2G (geimpft oder genesen)
  • außen: 3G (geimpft oder genesen, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

Für alle anderen Personen gelten die Regelungen der Warnstufe 3 (inklusive Ausnahmen Kinder- und Jugendsport sowie im Leistungssport).

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Es gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

  • innen: 2G (geimpft oder genesen)
  • vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 1.000 Zuschauer 
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 75 % ausgelastet werden
  • maximal  2.000 Zuschauer zugelassen


Das gilt in Warnstufe 3 im Sport:

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht). Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
       
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)

Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)

  • innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)

Noch nicht eingeschulte Kinder

  • innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich

Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangenen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen und außen: Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation ("Impfbefreiung") sowie ein zertifizierter Schnelltest

Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

  • Berufssportler, Profisportler sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
  • Trainer sowie Übungsleiter im Erwachsenensport
  • Trainer von Berufs- und Profisportlern sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Trainer sowie Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Schiedsrichter, Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 1.500

  • innen bis 50 Zuschauer: 2G (geimpft oder genesen)
  • innen über 50 Zuschauer: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal sind  500 Zuschauer zugelassen
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 1.000 Zuschauer


Das gilt in Hotspot-Regionen im Sport:

Die Regelungen gelten, sofern sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in Warnstufe 3 befindet und zusätzlich die 7-Tages-Inzidenz einen bestimmten Schwellenwert (1.500 oder 2.000) überschreitet.

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 1.500

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal 100 Zuschauer 
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 200 Zuschauer

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 2.000

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal  20 Zuschauer
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal  30 Zuschauer zugelassen.

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung des TMBJS

TMBJS-Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022

aktuelle Übersicht beim TMBJS

 


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