Eine Übersicht zu den aktuellen Warnstufen in den Landkreisen oder kreisfreien Städten erstellt täglich das Thüringer Gesundheitsministerium: https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem. Zu den jeweiligen Allgemeinverfügungen informiert das entsprechende Landratsamt.
Das gilt in Warnstufe 2 im Sport:
Die Regelungen gelten nur, sofern sie durch den betroffenen Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt wurden. Ist dies nicht der Fall, gelten die Regelungen der Warnstufe 3.
Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- innen: 2G (geimpft oder genesen)
- außen: 3G (geimpft oder genesen, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)
Für alle anderen Personen gelten die Regelungen der Warnstufe 3 (inklusive Ausnahmen Kinder- und Jugendsport sowie im Leistungssport).
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Es gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:
- innen: 2G (geimpft oder genesen)
- vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
- maximal 1.000 Zuschauer
- außen: 2G (geimpft oder genesen)
- vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 75 % ausgelastet werden
- maximal 2.000 Zuschauer zugelassen
Das gilt in Warnstufe 3 im Sport:
Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht). Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
- die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
- deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
- außen: 2G (geimpft oder genesen)
Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)
- innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)
Noch nicht eingeschulte Kinder
- innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich
Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangenen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- innen und außen: Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation ("Impfbefreiung") sowie ein zertifizierter Schnelltest
Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)
- Berufssportler, Profisportler sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
- Trainer sowie Übungsleiter im Erwachsenensport
- Trainer von Berufs- und Profisportlern sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
- Trainer sowie Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Schiedsrichter, Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:
Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 1.500
- innen bis 50 Zuschauer: 2G (geimpft oder genesen)
- innen über 50 Zuschauer: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
- die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
- deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
- Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
- maximal sind 500 Zuschauer zugelassen
- außen: 2G (geimpft oder genesen)
- Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
- maximal 1.000 Zuschauer
Das gilt in Hotspot-Regionen im Sport:
Die Regelungen gelten, sofern sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in Warnstufe 3 befindet und zusätzlich die 7-Tages-Inzidenz einen bestimmten Schwellenwert (1.500 oder 2.000) überschreitet.
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:
Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 1.500
- innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
- die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
- deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
- Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
- maximal 100 Zuschauer
- außen: 2G (geimpft oder genesen)
- Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
- maximal 200 Zuschauer
Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 2.000
- innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
- die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
- deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
- Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
- maximal 20 Zuschauer
- außen: 2G (geimpft oder genesen)
- Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
- maximal 30 Zuschauer zugelassen.
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung des TMBJS
TMBJS-Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022