Sport, Musik und Gebühren

Der Bereich Sport und Recht beantwortet unter anderem Fragen zur Gründung eines Sportvereins oder zur rechtlich richtigen Einberufung einer Mitgliederversammlung.

Die Musik gestaltet und untermalt, sie gibt vielen Angeboten der Vereine und Verbände erst den rechten Rahmen. Neben der Honorierung der Musikdarbietenden (z.B. der Musikkapellen) stellt sich aber auch die Frage nach der Bezahlung Derjenigen, die die Musik geschaffen haben. Die Musikschaffenden (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) haben ein Recht auf Bezahlung ihres geistigen Eigentums.

GEMA

Sportliche Veranstaltungen, ob Training oder Wettkampf und auch gesellige Veranstaltungen des Vereins sind ohne Musik oft nicht denkbar. Neben der Honorierung der Musikdarbietenden (z.B. der Musikkapellen) stellt sich aber auch die Frage nach der Bezahlung Derjenigen, die die Musik geschaffen haben. Die Musikschaffenden (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) haben ein Recht auf Bezahlung ihres geistigen Eigentums.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt das Recht zur Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe der Musikstücke stellvertretend für die Musikschaffenden war. Die GEMA ist gemeinnützig, sämtliche Einnahmen fließen nach Abzug der Kosten den Musikschaffenden zu.

Um nicht jedwede Musiknutzung im Verein der GEMA anmelden zu müssen, hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ein Abkommen mit der GEMA geschlossen. Über diesen Gesamtvertrag wird den Vereinen der Landessportbünde Nachlässe auf die üblichen GEMA-Tarife gewährt. Eine besondere Bedeutung hat jedoch die Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag. Hier sind Veranstaltungsarten und -formen mit Musikdarbietungen aufgezählt, die bei der GEMA nicht anmelde- und damit nicht gebührenpflichtig sind.

Rundfunkbeitrag

Zur Finanzierung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ARD, ZDF und Deutschlandradio werden Rundfunkgebühren erhoben. Gemeinnützige Vereine müssen einen Betrag von 5,83 Euro/Monat pro Betriebsstätte zahlen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Verein.

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist, z.B. Vereinsbüro, Vereinsheim, Sportstätte etc. Zu den Beschäftigten zählen sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte, nicht ehrenamtliche Mitarbeiter im Verein, 1-Euro-Jobber und Personen im FSJ oder BFD.

Alle auf den Verein zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei, sofern diese ausschließlich zu Zwecken des Vereins genutzt werden. Vermietet der Verein Zimmer (Gästezimmer) an seine Mitglieder, so sind diese beitragsfrei. Erfolgt eine Vermietung an Dritte, so besteht eine Beitragspflicht in Höhe von 5,83 EUR monatlich, wobei ein Gästezimmer je Betriebstätte beitragsfrei ist.

Sind im Verein bzw. in der Betriebsstätte des Vereins ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis (einschließlich einer Vergütung bis zum Übungsleiter- und oder Ehrenamtsfreibetrag) tätig, so ist der Verein nicht zur Anmeldung zum Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verpflichtet und der Rundfunkbeitrag entfällt komplett.


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