Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ein wesentlicher Eckpfeiler des staatlichen Sozialversicherungssystems. Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schutz von Beschäftigten hinsichtlich der gesundheitlichen und finanziellen Folgen aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für Unternehmen, so auch für die Unternehmen -Sportverein oder Sportverband. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung haben die Unternehmen aufzubringen. Die Beschäftigten (Versicherte) in den Unternehmen selbst haben keine Beiträge zu leisten.
Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen (Sportvereine und Sportverbände) ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).
Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass jemand aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses in einem Unternehmen beschäftigt wird. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird in § 7 Sozialgesetzbuch IV definiert.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Verein liegt vor, wenn eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten besteht, der Verein Weisungsrecht hat und wenn eine Eingliederung in den Verein gegeben ist. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht regelmäßig aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages für im Verein hauptamtlich, voll- oder geringfügig, beschäftigte Geschäftsführer, Trainer, Mitarbeiter etc. und auch Berufssportler (z.B. Lizenzspieler).
Versicherungsschutz besteht auch für Personen, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten im Verein ausführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine ernstliche, den Verein dienende Tätigkeit handeln, die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Vereins entspricht, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und im konkreten Einzelfall arbeitnehmerähnlich ist, das heißt nicht aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen ausgeübt wird. Eine mitgliedschaftliche Verpflichtung liegt dann vor, wenn die Tätigkeit aufgrund Satzung, Beschlussfassung oder allgemeiner Übung (was der Verein im Allgemeinen von seinen Mitgliedern erwartet) ausgeübt wird.
Typischer versicherter Personenkreis im Sport
Zum versicherten Personenkreis gehören, (neben dem vorgenannten Geschäftsführer, Trainer oder weiteren angestellten Mitarbeitern im Sportverein), auch:
Übungsleiter
... wenn sie ihre Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis ausüben (Weisungsgebundenheit – Direktionsrecht des Vorstandes, Eingliederung in den Verein, Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit, z.B. einmal wöchentlich). Auch die ehrenamtliche (unbezahlte) Übungsleitertätigkeit ist versichert. Ein schriftlicher Vertrag muss nicht vorliegen, ist aber empfehlenswert.
Sportler
... die gegen Entgelt tätig werden und in einem Beschäftigungsverhältnis (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit mit z.B. Pflicht zur Teilname am Training, mit Urlaubsregelung, Anspruch auf Entgeltfortzahlung) zum Verein stehen. Zahlungen bis 200 € monatlich werden regelmäßig nicht als Entgelt angesehen.
Spielertrainer
... wenn der Trainer durch Vereinbarung mit dem Verein auch als Spieler vertraglich verpflichtet ist.
Vorstandsmitglieder
... beim Aufenthalt auf dem Vereinsgelände, (Stätte des Unternehmens), wenn der Aufenthalt rechtlich wesentlich im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit steht, z.B. bei Vorstandssitzungen, nicht bei sportlicher Betätigung.
Vereinsmitglieder
... bei Eigenbaumaßnahmen (nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten), die im Verein in Eigenregie durchgeführt werden. Nicht versichert sind Eigenbaumaßnahmen, die zu den satzungsgemäßen Pflichten der Mitglieder gehören und/oder auf einem Beschluss im Verein beruhen oder im Allgemeinen von den Mitgliedern erwartet oder erbracht werden.
Arbeitsgelegenheiten
... im Rahmen von Hartz IV, sog.1-Euro-Jobs, in Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben des Vereins, nicht z.B. bei eigener sportlicher Betätigung im Verein.
Nicht gesetzlich unfallversichert sind:
- Selbstständige Honorartrainer, freiberuflich Tätige, die nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen
- Vereinsmitglieder, die den Sport aus Freude oder zur körperlichen Ertüchtigung ausüben
- Kadersportler in den Individualsportarten der Sportfach- bzw. Spitzenverbände, soweit sie Einkünfte als Selbstständiger oder in Ausübung eines Gewerbes erzielen.
- Kampf- und Schiedsrichter
- Vorstandsmitglieder und weitere gewählte Ehrenamtsträger
Ausnahme: Vorstand auf Vereinsgelände, vgl. oben.
Hinweis: Der Verein kann seine Vorstandsmitglieder und die weiteren gewählten und beauftragten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen, siehe unter Ehrenamtsversicherung.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die VBG leistet bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit erleidet. Dazu zählt auch der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit (Wegeunfall). Ziel der Leistungsgewährung ist die Wiederherstellung der Gesundheit und die Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft. Die VBG zahlt alle Kosten, vom Krankenbett bis zur Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft, sie kümmert sich um medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sowie um die finanzielle Absicherung. Die VBG zahlt auch Verletztengeld und Unfallrente, die sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit und des gesamten Jahresarbeitsverdienstes aus allen Tätigkeiten berechnet.
Meldung und Beitragszahlung zur VBG
Die Meldung an die VBG erfolgt nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. Der Verein muss der VBG die Anzahl der Beschäftigten im Verein und die Arbeitsentgelte (Jahreslohnsummen –Bruttolohn-) im Entgeltnachweis für das jeweils zurückliegende Jahr (6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres) mitteilen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch pauschal besteuerte Bezüge (§ 40 EStG), wie Siegprämien, Sponsorengelder, Sachbezüge (freie Kost und Logis).
Entsprechend der Zuordnung der Beschäftigten in die entsprechenden Gefahrtarifstellen. Die Beiträge an die VBG sind nach Erhalt des Beitragsbescheides zu zahlen.
Beitragsfrei und nicht meldepflichtig sind (aufgrund Pauschalabkommen des DOSB mit der VBG. Die Beiträge werden von den Landessportbünden anteilig aufgebracht):
- Übungsleiter bis 2400 € /Jahr als Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG
(Über die Aufwandsentschädigung von 2400 € hinausgehende Zahlungen müssen der VBG gemeldet werden und sind beitragspflichtig.) - Arbeitsgelegenheiten im Rahmen von Hartz IV (1-Euro-Jobs)
- Eigenbaumaßnahmen der Mitglieder, soweit keine Entgelte dafür gezahlt werden.
- Tätigkeiten im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG
Hinweis:
Die gesetzliche Unfallversicherung ist die Unfallversicherung für die Beschäftigten im Verein. Den notwendigen Grundversicherungsschutz für die Mitglieder des Vereins bei satzungsgemäßen Tätigkeiten bietet die Sportversicherung des Landessportbundes Thüringen im Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenbereich.